Aktuelle Informationen zur NIE – Nummer

Eine Zusammenfassung postuliert:
Vorab: Ja, Sie brauchen eine NIE. NIE ist die Abkürzung für Número de Identificación de Extranjeros – zu Deutsch: Identifikationsnummer für Ausländer. Mit dieser Nummer werden Sie bei der Ausländerbehörde ebenso wie bei Banken, Versicherungen, Kfz-Zulassungsstelle und vor allem beim Finanzamt eindeutig identifiziert. Ohne diese Nummer läuft (fast) nichts, zumindest nicht auf Dauer. Den Antrag stellt man beim zuständigen Kommissariat der Policía Nacional. Ein gültiger Ausweis mit Kopie muss vorgelegt werden, ebenso das Antragsformular EX-15, auf welchem man den Grund für den Antrag angeben muss. Es wird eine Gebühr von ungefähr 10 € erhoben. Die Bescheinigung der NIE kann man dann ein paar Tage später abholen, manchmal bekommt man sie sogar sofort mit. Die ist dann drei Monate gültig – also die Bescheinigung, nicht die Nummer. Häufig hört man, dass die NIE erst aktiviert werden oder nach drei Monaten verlängert werden muss. Das ist alles barer Unsinn. Die Nummer begleitet sie bis zu Ihrem Lebensende. Und eine neue Bescheinigung wird nur selten von den Behörden verlangt. Was gerne als „aktivieren“ bezeichnet wird, ist die Erteilung der sogenannten Residencia. Residencia: eigentlich das Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión Europea. Das ist die Bescheinigung über die Eintragung im entsprechenden Ausländerregister, gewissermaßen die Aufenthaltsberechtigung. Bürger aus EU-Staaten benötigen normalerweise keine Erlaubnis, müssen sich aber innerhalb von 90 Tagen nach Einreise bei der Ausländerbehörde anmelden, wenn sie länger als 3 Monate in Spanien bleiben wollen. Und damit werden Sie in das Register für EU-Bürger eintragen. Zunächst für 5 Jahre, danach wird daraus eine Dauer-Aufenthaltsberechtigung, die Residencia permanente. Haben Sie den „Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen“ in Spanien, so sind Sie auch hier hauptsteuerpflichtig. In Deutschland gelten Sie dann als „beschränkt steuerpflichtig“ und müssen nur die in Deutschland erzielten Einnahmen auch dort versteuern. Genaueres steht im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Staaten. Wer bei Beantragung der Residencia noch keine NIE hat, erhält diese gleich mit zugeteilt. Den Antrag stellt man ebenfalls beim zuständigen Kommissariat der Policía Nacional. Vorzulegen sind das Formular EX-18 (für EU-Staatsangehörige, EX-19 für deren Familienangehörige mit anderer Staatsangehörigkeit), Ausweis, NIE (sofern vorhanden), Nachweis über Einkommen und/oder Vermögen (Rentenbescheid, Arbeitsvertrag, Nachweis der selbständigen Tätigkeit in Spanien, aktuelle Kontoauszüge oder Bescheinigung der Bank) sowie eine in Spanien gültige Versicherung mit Leistungen, die mindestens denen der gesetzlichen Sozialversicherung in Spanien entsprechen (also ohne Zahnbehandlung und Zahnersatz), sofern Sie nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger in der Seguridad Social, der spanischen gesetzlichen Sozialversicherung, pflichtversichert sind. Sie müssen damit nachweisen, dass Sie den Sozialsystemen Spaniens während Ihres Aufenthaltes nicht zur Last fallen werden. Rentner der gesetzlichen Sozialversicherung brauchen keinen gesonderten Versicherungsnachweis zu erbringen, erhalten aber hierfür von ihrer Krankenkasse in Deutschland das Formular S1. Alle Dokumente, die nicht in spanischer Sprache abgefasst sind, müssen von einem in Spanien zugelassenen vereidigten Übersetzer übersetzt sein. Ausgenommen die europäischen Formulare, wie z.B. das S1. Alle Dokumente müssen im Original und in Kopie vorgelegt werden. Die Gebühr beträgt ungefähr 10 €; sofern noch keine NIE zugeteilt wurde, ist die Gebühr hierfür ebenfalls zu entrichten. Das Dokument kann sofort mitgenommen werden. Um die Vorteile für Residente (z.B. 50% Ermäßigung auf Flug- und Fährtickets zwischen den Inseln und auf das spanische Festland) in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie das Empadronamiento, also die Eintragung im Melderegister (Padrón de Habitantes) der Wohnsitzgemeinde. Dieses erledigen Sie auf dem Rathaus der Wohnsitzgemeinde, dem Ayuntamiento. Hierfür wird normalerweise keine Gebühr erhoben. Vorzulegen sind (im Original und Kopie) der Ausweis, die Residencia sowie der Mietvertrag oder die Kaufurkunde. Nach erfolgter Eintragung (etwa ein bis zwei Wochen später) im Padrón de Habitantes stellt Ihnen das Ayuntamiento auf Antrag ein Certificado de Viaje aus, welches Sie beim Boarding vorzeigen müssen, um in den Genuss der ermäßigten Residenten-Tarife zu kommen. Hierfür wird meist eine Gebühr von ca. 3 € verlangt. Die Bescheinigung ist 6 Monate gültig, so dass Sie sie für mehrere Reisen in diesem Zeitraum verwenden können. Eigentlich sollte die Bescheinigung bei der Buchung elektronisch abgefragt werden können – das funktioniert aber noch nicht bei allen Gemeinden, so dass ich zur Sicherheit immer noch das Certificado de Viaje beantragen würde.

Am einfachsten und schnellsten geht es, wenn Sie zuerst die Residencia beantragen, weil Sie dann auch gleich die NIE erhalten – und das am selben Tag, so dass Sie nur einmal die Warteschlange bei der Comisaría in Kauf nehmen müssen. Einige Beamte verlangen aber, dass der Nachweis des Einkommens oder Vermögens durch eine spanische Bank erfolgt. Das Gesetz verlangt dies nicht ausdrücklich! Um ein spanisches Bankkonto zu bekommen, brauchen Sie aber häufig eine NIE (einige Banken führen bereits SEPA-Konten auch für Nichtresidente, der Reisepass oder Personalausweis reicht für die Eröffnung dieses Kontos aus). Also müssen Sie zunächst die NIE besorgen, dann ein Konto eröffnen, dort das Geld einzahlen (2 volljährige Personen müssen mindestens [ca. 9.000] € an Guthaben oder Geldeingang innerhalb der vergangenen 12 Monate vorweisen können; Stand 2015), dann wieder zurück zur Polizei, um die Residencia zu besorgen, und damit dann auf das Ayuntamiento, um das Empadronamiento zu machen. Gehören minderjährige Kinder zur Familie, sind die Einkommensgrenzen deutlich höher! Arbeitnehmer und Selbständige müssen keine Einkommensgrenze erfüllen, auch nicht mit Familie. Sind Sie Arbeitnehmer in Spanien, reicht als Einkommensnachweis also der Arbeitsvertrag an sich, für Rentner und Pensionäre ist es der Rentenbescheid bzw. die Bezügemitteilung (dann aber unter Beachtung der Einkommensgrenzen).
Zwei „Residencias“? Das ist nicht richtig.
Das stimmt so nicht. Es stimmt, die „Residencia“ ist das Certificado über die Eintragung in das EU-Staatsangehörigen-Register. Aber: Dafür muss man Voraussetzungen erfüllen. Denn konkret geht es dabei um die Umsetzung der innerhalb der EU vereinbarten Freizügigkeit. Und damit dann auch wieder um die Beanspruchung staatlicher Leistungen. Sie MUSS beantragt werden, wenn man sich länger als 90 Tage in Spanien aufhält. Der Wohnsitz kann in einem oder sogar in beiden Staaten sein, die Steuerpflicht wird sicher auch davon berührt (hängt aber noch von weiteren Faktoren ab). Jemand kann sogar eine dauerhafte „Residencia“ haben, obwohl er schon wieder aus Spanien weggezogen ist. Es gibt für EU-Bürger nur diese eine „Residencia“. Keine zweite. Das ist ein Missverständnis. Es ist die, die mit Formular EX-18 beantragt wird. Für Nicht-EU-Bürger gibt es eine Residencia, die auch so heißt. Sie ist die ausländerrechtliche Niederlassungs- und ggfs. Arbeitserlaubnis für Ausländer. Die Voraussetzungen sind schärfer als für EU-Bürger, das Dokument sieht anders aus. In der Praxis schafft das heute kaum noch einer, der ohne Geld hierher kommt. Denn Arbeit darf man ihm nur geben, wenn man dafür keinen Spanier oder anderen EU-Bürger bekommen konnte, und auch dann nur in bestimmten Berufen. Lediglich Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, haben im Rahmen der EU-Regeln einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Residencia, wenn der EU-Bürger die Voraussetzungen für das Certificado erfüllt. Das Formular hierfür ist das EX-19. Das, was du als „Residencia“ bezeichnest, für die keine Voraussetzungen vorliegen müssen, ist die NIE, die Número de Identificación de Extranjeros. Sie wird mit Formular EX-15 beantragt, und ja, man braucht nur den Grund und eine spanische Anschrift für Benachrichtigungen anzugeben. Weitere Voraussetzungen bestehen nicht, sie begründet keine Rechte und Pflichten (außer die, die Angaben auf dem Laufenden zu halten), und sie dient allein der eindeutigen Identifizierung im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Aber es ist eben keine „Residencia“. Wegen dieser Begriffsverwirrung kommt es ständig zu eklatanten Fehlinformationen… Das EU-Recht und die spanische Ausländergesetzgebung sagen etwas anderes. Wer länger als 90 Tage hier seinen Aufenthalt haben will, braucht die Residencia. Auch wenn er nicht arbeitet oder hier kein Einkommen erzielt. Und im Zweifelsfall sind diese Aussagen vertrauenswürdiger und zuverlässiger als Forenbeiträge – und ganz sicher rechtlich verbindlich. Der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ ist rechtlich hiervon unabhängig, aber das entscheidende Merkmal für die Hauptsteuerpflicht (daneben hat natürlich jeder Staat auch noch das Besteuerungsrecht an den in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einnahmen, auch wenn sie von Nichtansässigen erzielt werden…). Das kann man im Deutsch-Spanischen Doppelbesteuerungsabkommen nachlesen. Ebenfalls verbindliches Recht für beide Staaten. Übrigens ist eine Hauptsteuerpflicht in Spanien längst nicht immer nachteilig. Es kann auch durchaus andersherum sein. Deutsche Pensionäre (also Ruhestandsbeamte) würden sich manchmal besser stehen, wenn sie hier versteuern dürften – das aber verhindert das o.g. DBA. Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung müssen dagegen immer in dem Staat versteuern, in dem sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben. Und Neurentner sogar in beiden Staaten! Zu diesem Thema ein Fallbeispiel aus der Praxis: Ein Deutscher lebt von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilien. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Und obwohl er sich die meiste Zeit auf Teneriffa aufhält, ist der steuerliche Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland festgelegt, da hier die (fast) ausschließlichen wirtschaftlichen Interessen und Bindungen liegen. Deshalb muss er seine Einkünfte (und zwar die weltweiten) in Deutschland versteuern, zahlt dort Krankenkassenbeitrag usw. Aber: Wenn er in TF ist, erbringt die spanische Seguridad Social die Gesundheitsleistungen, die dann wiederum mit der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden. Und natürlich bekommt er die „Residencia“ (also das grüne Certificado), weil er die Voraussetzungen erfüllt: Aufenthalt über 90 Tage, ausreichendes Einkommen, und für Spanien gültige Krankenkasse. Wenn er nun weitere Einkünfte in Spanien erzielt, muss er die hier wie ein Nichtresidenter versteuern (und dazu einen Nachweis erbringen, dass seine Hauptsteuerpflicht in Deutschland liegt und von ihm die entsprechenden Steuern auch abgeführt wurden). In Deutschland muss er diese Einkünfte angeben, und nachweisen, dass er sie in Spanien bereits versteuert hat. Dann bleiben sie in Deutschland nach DBA unversteuert, werden aber in die Berechnung des Steuersatzes mit einbezogen (Progressionsvorbehalt). Die „echte“ Residencia ist eine ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Staatsangehörige, auch wenn sie Familienangehörige von EU-Staatsbürgern sind (nur dass sie dann auch einen Rechtsanspruch auf die Erteilung dieser Residencia haben). Sie ist nicht grün, sondern blau und mit Foto. Sieht so ähnlich aus wie der spanische Personalausweis, D.N.I (Documento Nacional de Identidad). Lebensmittelpunkt ist in seinem Fall Deutschland (weshalb er dort auch Steuerpflichtig ist). Resident ist er in Spanien, weil er sich hier mehr als 90 Tage am Stück aufhält. Steht wie gesagt alles so in den spanischen Gesetzen. Und dann ist das auch so. Bitte lies doch einmal das Doppelbesteuerungsabkommen zur Definition des „Mittelpunkts der Lebensinteressen“ – gibt es auch in Deutsch.
http://www.bundesfinanzministerium.d…cationFile&v=2
Besonderes Augenmerk empfehle ich auf Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe a) – dort wird explizit angegeben, wie sich der „Lebensmittelpunkt“ definiert. Der Wohnsitz ist nur EINES von vielen Merkmalen… Die Überwinterer sind ein klassischer Fall für die Abweichung von Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, wenn sie in beiden Ländern einen Wohnsitz haben. Sie haben ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland (und halten sich dort sogar überwiegend auf, ihr Geld kommt von dort, ihre Familie ist dort), aber sie müssen ab dem 91. Tag ihres Aufenthalts in Spanien dennoch das landläufig „Residencia“ genannte Certificado beantragen. „Obligatorio“ = verpflichtend. Auf die „Residencia“ hat man kein Recht – man ist dazu verpflichtet. Und nur wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt sie auch – dann allerdings ist die Behörde zur Erteilung verpflichtet. Von Rechten ist da nirgends die Rede, nur von Pflichten. Was man meint, dass das ja eh keiner kontrolliert (und wohl auch nur schwer kontrollieren kann). Wer sich also seiner Verpflichtung entzieht, kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeschoren davon – zumindest vorerst. Na und? Wenn die Tempobeschränkung auf der Autobahn nicht kontrolliert wird, gilt sie dann etwa nicht mehr? Oder nur dann, wenn man sie auch will? Entscheidend ist hier vielmehr, dass das spanische Recht keinen Unterschied zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz kennt. So ist es für die spanischen Behörden sehr schwer, den von dir geschilderten Überwinterer korrekt zu behandeln. Was diesen in der Regel dazu bringt, sich hier eben nicht registrieren zu lassen (= keine „Residencia“ zu beantragen). Andererseits ist die EU-Freizügigkeit auch nicht für Rentner, Überwinterer oder Touristen entwickelt worden, sondern für Unternehmen, Selbständige und Arbeitnehmer. Genau darin liegt der Grund für diesen systemimmanenten Fehler in den entsprechenden Regelungen. Spanien hat in seinem Ausländergesetz diese EU-Regelungen fast wörtlich abgeschrieben – und damit ist für den typischen Überwinterer eben nichts adäquat geregelt worden.

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