Airlines müssen Kunden selbst dann betreuen, wenn deren gebuchte Flüge wegen „außergewöhnlicher Umstände” wie etwa Luftraumsperrungen aufgrund eines Vulkanausbruchs annulliert wurden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) zugunsten einer Kundin der Fluggesellschaft Ryanair in einem in Luxemburg verkündeten Urteil. Hintergrund des Falls ist der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjaföll im Frühjahr 2010, der fast einen Monat lang für eine Sperrung großer Teile des europäischen Luftraums gesorgt hatte. (Az: C-12/11)