Ein Ehepaar hatte Flüge gebucht, konnte die Reise aber nicht antreten und forderte die Rückzahlung des Flugpreises. Dies lehnte die Airline kategorisch ab, zu Unrecht, wie nun Gericht urteilte. Die Fluggesellschaft darf in ihren Geschäftsbedingungen eine Erstattung des Flugpreises bei einer Stornierung nicht pauschal ausschließen. So entschied aktuell das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 119/12 [36]). In diesem Fall hatte ein Ehepaar für sich und die Tochter einen Flug von Frankfurt am Main nach Honolulu gebucht, trat die Reise dann aber nicht an. Nach der Stornierung forderte die Familie die Rückzahlung des Flugpreises. Die Airline lehnte dies mit Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Das Amtsgericht urteilte, eine AGB-Klausel die bei dem gebuchten Tarif eine Erstattung des Flugpreises pauschal ausschließt, sei unzulässig. Außerdem sei den Reisenden bei der Buchung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stornogebühren 100 Prozent betragen würden. Die Flugesellschaft darf daher nur die ihr tatsächlich entstandenen Kosten einbehalten.