Wer in den Jahren 1997 bis 2006 eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Spanien mit Gewinn verkauft hat, hat zu viel Steuern gezahlt – und diese kann er jetzt unter bestimmten Voraussetzungen teilweise zurückfordern. Grundlage hierfür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 6.10.2009, C-562/07). Bis Ende 2006 mussten Personen ohne festen Wohnsitz in Spanien (Nicht-Residenten) auf den Veräußerungsgewinn eine Steuer von 35 % zahlen, während Ansässige (Residenten) lediglich 15 % zahlen mußten. Diese unterschiedliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne verstößt nach Auffassung des EuGH gegen EU-Recht. Die höhere Besteuerung der ausländischen Immobilienbesitzer ist diskriminierend und deshalb haben diese nun ein Anrecht auf entsprechende Rückzahlungen.
Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach der Urteilsverkündung geltend gemacht werden, daher können Anträge auf Rückerstattung nur noch bis Mitte November bei spanischen Gerichten eingereicht werden.