Aktuelle Lage Stand: 20.03.2021

Der Minister für Gesundheit, Blas Trujillo, veröffentlichte am 18. März folgende Änderungen:
Die Inseln Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura, werden auf Stufe 3 gehen, während der Rest der Inseln in der aktuellen Situation bleiben. Das heißt, La Palma, La Gomera und El Hierro bleiben auf Stufe 1, und Lanzarote und La Graciosa auf Stufe 2. Diese Änderung wird ab Montag, den 22. März ab 00:00 Uhr stattfinden.

Zu den Maßnahmen, auf deren Änderung sich der EZB-Rat geeinigt hat, gehört die Öffnung der Turnhallen in Stufe 3 mit 33 Prozent ihrer Kapazität, unter Beibehaltung des Abstands von 2 Metern und mit der Verpflichtung stets eine Maske zu tragen. In Restaurants, in allen Stufen, ist es erlaubt, die Öffnung bis 24:00 Uhr zu verlängern, nur für den Service von Speisen zu Hause, was nicht den Service von Speisen zur Abholung auf dem Gelände beinhaltet.

Der EZB-Rat genehmigte spezifische und vorübergehende Maßnahmen für den Zeitraum zwischen 00:00 Uhr am Freitag, dem 26. März, und 24:00 Uhr am Freitag, dem 9. April, der mit der Feier der Osterwoche zusammenfällt.

In diesem Zusammenhang genehmigte der EZB-Rat die Einschränkung der Mobilität zwischen den Inseln mit Ausnahme der im Königlichen Gesetzesdekret 926/2020 vom 25. Oktober festgelegten Ausnahmen, zu denen u. a. der Besuch von Gesundheitszentren, -diensten und -einrichtungen, die Erfüllung beruflicher, geschäftlicher, institutioneller oder gesetzlicher Verpflichtungen sowie die Rückkehr an den Ort des gewöhnlichen oder familiären Aufenthalts gehören. Es wird möglich sein, zwischen den Inseln außerhalb dieser Fälle zu reisen, solange ein negativer aktiver Diagnosetest (PDIA) vorgelegt wird.

Zu dieser Einschränkung der Mobilität kommt die Begrenzung der Anzahl der Personen, die sich in öffentlichen Räumen, in geschlossenen Räumen oder im Freien, treffen dürfen, auf maximal 4, sofern es sich nicht um Lebensgefährten in den Stufen 1, 2 und 3 handelt, und maximal 2 in Stufe 4. In privaten Räumen dürfen sich nur Lebensgefährten treffen.

Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der Nacht betrifft, so gilt auf den Inseln der Alarmstufe 1 die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr und in den übrigen Stufen die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.

Zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen, die im Regierungsabkommen für jede Alarmstufe festgelegt sind, werden zwischen dem 26. März und dem 10. April die folgenden Maßnahmen in den Einrichtungen und Aktivitäten von Hotels, Restaurants und Terrassen sowie in Strandbars und Restaurants in allen Alarmstufen ergriffen:
-Stellen Sie eine ausreichende Belüftung und Lufterneuerung in den Innenräumen sicher.
-Abstand von mindestens 2 Metern zwischen Stühlen an verschiedenen Tischen oder Tischgruppen.
-Tische entsprechend der Personenzahl, wobei versucht wird, die Stühle so anzuordnen, dass sich die Gäste gegenüberstehen und ein größtmöglicher zwischenmenschlicher Abstand möglich ist.
-Es ist verboten, außerhalb des Tisches oder des jedem Kunden zugewiesenen Barplatzes zu trinken.
-Es ist verboten, alkoholische Getränke an Kunden auszuschenken, die nicht einen zuvor zugewiesenen Tisch- oder Barplatz belegen.
-Rauchen ist auf den Terrassen oder anderen vom Lokal oder der Einrichtung abhängigen Außenbereichen nicht erlaubt. Der Konsum von Tabak oder anderen Inhalationsgeräten ist innerhalb eines Umkreises von mindestens 5 Metern von den Eingängen zu Einrichtungen, in denen das Rauchen verboten ist, verboten.
-Kunden sollten immer am Tisch sitzen bleiben und sich im Lokal nur so viel bewegen, wie unbedingt notwendig ist.
-Gesichtsmaske zu jeder Zeit zu tragen, außer beim Essen oder Trinken.
-Aktivitäten, die zu Gedränge, Nichteinhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstandes oder unsachgemäßem Gebrauch von Masken führen, wie z. B. Partys, Tanzveranstaltungen, Karaoke, Wettbewerbe, Konzerte oder Hintergrundmusik, die zum Tanzen oder Singen einladen, sind verboten.
-Einrichtungsbesitzer sind dafür verantwortlich, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Verbreitung der COVID-19-Krankheit zu vermeiden.

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen dürfen in Abhängigkeit von der Alarmstufe, in der sich die einzelnen Inseln befinden, in Alarmstufe 1 75 % der zulässigen Kapazität in Innenräumen nicht überschritten werden. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen, sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich oder an der Bar, wobei ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Stühlen an verschiedenen Tischen und zwischen den Kundengruppen an der Bar eingehalten werden muss. Der Betrieb muss vor 23.00 Uhr für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

In der Alarmstufe 2 dürfen 75 % der zulässigen Kapazität in Außenterrassen und 50 % in Innenräumen nicht überschritten werden. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich, und 2 pro Kundengruppe an der Bar, wobei ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Stühlen an verschiedenen Tischen und zwischen Kundengruppen an der Bar eingehalten werden muss. Im Innenbereich darf kein Buffet oder Selbstbedienung angeboten werden. Der Betrieb muss vor 22 Uhr für die Öffentlichkeit geschlossen werden.

In der Alarmstufe 3 dürfen auf Außenterrassen nicht mehr als 50 % der zulässigen Kapazität genutzt werden, in Innenräumen ist der Betrieb verboten. Die maximale Belegung pro Tisch beträgt 4 Personen, der Verzehr an der Bar und am Buffet sowie die Selbstbedienung im Innenbereich sind nicht gestattet.

Bei Alarmstufe 4 werden die für Alarmstufe 3 angegebenen Maßnahmen eingehalten, mit Ausnahme der Schließzeit der Betriebe, die vor 18.00 Uhr festgelegt wird, obwohl der Abholservice auf dem Betriebsgelände bis 22.00 Uhr und die Hauszustellung bis 24.00 Uhr erfolgen kann. Schließung des Betriebes für die Öffentlichkeit vor 18.00 Uhr.

Die Lieferung nach Hause ist auf allen Ebenen bis Mitternacht möglich.

In Bezug auf religiöse Kultstätten wird festgelegt, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand zwischen Nichtbewohnern und der obligatorische Gebrauch von Masken gewährleistet sein muss.

Bei der Ausübung des Gottesdienstes ist körperlicher Kontakt zwischen den Anwesenden und dem Gesang zu vermeiden, und der Tempel oder der Ort der Anbetung muss vor und nach der Feier für die zur Gewährleistung der Belüftung erforderliche Zeit mit geöffneten Türen und Fenstern bleiben. Während der Feier sind die Türen offen zu halten, wenn dadurch die Ausübung des Gottesdienstes nicht behindert wird.

Die Anwesenheit in Gotteshäusern darf die folgenden Kapazitäten nicht überschreiten, je nach der für jedes Gebiet festgelegten Alarmstufe. Bis zur Alarmstufe 1 dürfen 75 % der Leistung in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden, in der Alarmstufe 2 dürfen 50 % der Leistung in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden und in den Alarmstufen 3 und 4 dürfen 33 % der Leistung in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden. Bei den drei letztgenannten wird empfohlen, die Dienste telematisch oder über das Fernsehen anzubieten.

Die Nutzung des Außenbereichs von Gebäuden oder öffentlichen Straßen für die Feier von gottesdienstlichen Handlungen muss vorher genehmigt werden, muss von der entsprechenden Gemeindebehörde genehmigt werden und es müssen die notwendigen Maßnahmen festgelegt werden, um die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands zu gewährleisten, unabhängig von der obligatorischen Nutzung der Maske, sowie die übrigen allgemeinen Präventionsmaßnahmen.

Öffentliche Veranstaltungen (Erholungs-, Freizeit- und Unterhaltungsaktivitäten, einschließlich Sport, die sporadisch und an anderen Orten als den für die übliche Ausübung dieser Aktivitäten vorgesehenen Einrichtungen durchgeführt werden, und in jedem Fall solche, die in abnehmbaren Einrichtungen oder unter freiem Himmel stattfinden), dürfen nur auf den Inseln stattfinden, die sich in einer Situation geringer Übertragung befinden, was der Alarmstufe 1 entspricht.

Die Partys, Feste und andere populäre Veranstaltungen sind nicht erlaubt, was auch das Verbot der Einberufung von Handlungen, Prozessionen, Feiern oder jede andere Art von Veranstaltung, die die unkontrollierte Versammlung von Menschen anregen kann, oder die Situationen, die behindern oder verhindern die Einhaltung der allgemeinen Präventivmaßnahmen, wie das Gedränge von Menschen, die Dauerhaftigkeit der Menschen in einer Zahl größer als die für jede Ebene der Alarmierung, die Aufrechterhaltung der Abstand der zwischenmenschlichen Sicherheit, die Nichteinhaltung der Kapazität, und so weiter.

Ebenso ist der Verkauf oder Konsum von alkoholischen Getränken auf öffentlichen Straßen, in Parks und anderen Erholungsgebieten im Freien nicht erlaubt, und die Kontrollen werden verstärkt, um den Konsum von nicht genehmigtem Alkohol, die Einhaltung der maximalen Anzahl von Personen bei Versammlungen, Sicherheitsabstände und andere Aktivitäten, die auf öffentlichen Straßen, in Parks und anderen Erholungsgebieten im Freien nicht erlaubt sind, zu verhindern, und können die nächtliche Schließung von Räumen, in denen Menschenmengen auftreten, aus diesem Grund festlegen.

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