Zollbestimmungen

Teneriffa ist Teil der EU-Sonderzone „Kanarische Inseln“. Teneriffa ist zwar Teil der EU und hat auch den EURO als Zahlungsmittel, steuer- und zolltechnisch befindet sich die Insel jedoch außerhalb der Gemeinschaftszone. Die Kanaren haben damit einen vergleichbaren Status wie z.B. Helgoland. Die Auswirkungen erkennt man bei den Zigaretten- oder Alkoholpreisen, die deutlich niedriger sind als in der restlichen EU.


So zahlt man z.B. für eine Stange Markenzigaretten hier nur zwischen 16 und 20 EUR. Auf Benzin werden z.B. überhaupt keine Steuern erhoben, so kommen dem deutschen Urlauber diese Preise sehr niedrig vor. Der Urlauber sollte aber bedenken, dass hier die Löhne auch deutlich unter dem deutschen Durchschnitt liegen. Die spanische IGIC, also die Mehrwertsteuer, liegt hier bei 5 %. Diese Sonderregelung hat auch einen Haken: Man darf hier soviel Alkohol und Zigaretten einkaufen, wie man gerne möchte, darf diese auch ausführen, aber für die Einfuhr in Deutschland gelten dann allerdings folgende Grenzwerte pro Person:


  • Abgabenfreie Einfuhr von Reisemitbringseln

Unter folgenden Voraussetzungen können Reisende Waren abgabenfrei aus einem Nicht-EG-Mitgliedstaat (Drittland) nach Deutschland einführen (Obwohl die Kanaren zu Spanien und damit zur EU gehören, befinden sich die Inseln aufgrund der Sonderregelung außerhalb des gemeinsamen Zollgebietes und es gelten die selben Bestimmungen wie für Drittländer). Der Reisende führt die betreffenden Waren mit sich.
Als mitgeführt gelten auch auf dem gleichen Beförderungsweg des Reisenden z.B. per Bahn voraus- oder nachgeschickte Waren. Wird Ihr Reisegepäck per Post voraus- oder nachgesandt, so gilt es dagegen nicht als mitgeführt.
– Die Waren sind für den persönlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt.
-Die Reisemitbringsel dürfen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden, für Angehörige seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sein. Ein entgeltliches Mitbringen für andere ist somit nicht möglich.
-Die Waren dürfen keinesfalls zu gewerblichen Zwecken bestimmt sein.
Sind diese beiden Bedingungen erfüllt, so gelten die folgenden Mengen- und Wertgrenzen:


  • Tabakwaren, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

* 200 Zigaretten oder
* 100 Zigarillos oder
* 50 Zigarren oder
* 250 g Rauchtabak oder
* eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.


  • Alkohol und alkoholhaltige Getränke, wenn der Einführer mindestens 17 Jahre alt ist:

* 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumprozent oder mehr oder
* 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 Volumprozent oder weniger oder
* eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
* 4 Liter nicht schäumende Weine und
* 16 Liter Bier


  • Arzneimittel

* die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge

  • Kraftstoffe

* für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter


  • andere Waren

* bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro
* Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro
* Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro

Personen gelten nicht als Flug- oder Seereisende, wenn sie als Passagiere eines Binnenschiffs oder als Eigentümer oder Mieter eines nicht gewerblichen Luft- oder Wasserfahrzeugs einreisen. Reisende, welche aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten ebenfalls nicht als Seereisende. Die Abgabenfreiheit im Seeverkehr hängt davon ab, dass das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen außerhalb der EU oder aus einem Hafen in einer Region eines EU-Mitgliedstaats, in der die Richtlinien 2006/112 EG und 92/12/EWG nicht gelten, ausgelaufen ist.

Falls Ihre Reisemitbringsel die vorstehenden Reisefreigrenzen überschreiten, sind Einfuhrabgaben zu entrichten.

Die Reisefreigrenzen können während einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Reise ist beispielsweise erst mit der Rückkehr zum inländischen Wohnort oder der Ankunft an Ihrem Urlaubsort in Deutschland beendet. Die mehrfache Inanspruchnahme der Reisefreigrenzen bei unmittelbar aufeinander folgendem Passieren der Grenze ist daher nicht zulässig.

* Bitte beachten Sie, dass für bestimmte Personengruppen wie z.B. Bewohner grenznaher Gemeinden oder Grenzpendler eingeschränkte Mengen- und Wertgrenzen gelten.
* Für die Feststellung, ob die Wertgrenzen eingehalten oder überschritten worden sind, ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer maßgebend.
* Die Wertgrenzen mehrerer Personen können nicht addiert werden.
* Ist bei nicht teilbaren Waren die Reisefreigrenze überschritten, so werden die Einfuhrabgaben auf den Gesamtwert der Ware und nicht nur auf den die Freigrenze übersteigenden Wertanteil erhoben.