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Bei der Einreise ab dem 15. November zu beachten

Die Regierung der Kanarischen Inseln (Premierminister Ángel Víctor Torres Pérez, der Direktor der Verwaltungen Öffentlichkeit, Justiz und Sicherheit Julio Manuel Pérez Hernández, der Gesundheitsrat Blas Gabriel Trujillo Oramas und der Minister für Tourismus, Industrie und Handel Yaiza Castilla Herrera) haben im Namen des Königs und in Übereinstimmung mit Artikel 47.1 des Statuts der Autonomie der Kanarischen Inseln, verkündet und ordnen die Veröffentlichung des Gesetzesdekrets 17/2020, vom 29. Oktober, über außerordentliche Maßnahmen im Bereich des Tourismus zur Bewältigung der Auswirkungen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Krise, die durch die von COVID-19 verursachte Pandemie hervorgerufen wurde, an.

Einleitung (Auszug)
Seit Jahren ist der Tourismus eine der Hauptaktivitäten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und dient dem Wohlstand der Kanarischen Inseln, einem strategischen Faktor, der das wirtschaftliche Wachstum in unserer Gemeinschaft fördert.
Im Jahr 2019 verzeichnete der Archipel 15,11 Millionen Touristenankünfte. Dieser Sektor beschäftigt fast 250.000 Menschen auf den Inseln. Diese Zahlen zeigen die Bedeutung des Tourismus als Element für den sozialen und territorialen Zusammenhalt unserer Autonomen Gemeinschaft. Im Einklang mit dem Trend der letzten Jahre ist er im Bruttoinlandsprodukt sehr hoch. Der Prozentsatz der Erwerbstätigen in diesem Bereich auf den Kanarischen Inseln liegt bei etwa 35 %, was etwa 40 % der Gesamtbeschäftigung entspricht.

Die touristische Aktivität auf dem Archipel wurde jedoch durch das COVID-19 unterbrochen, das seit dem 11. März 2020 durch die Weltgesundheitsorganisation in eine globale Pandemie eingestuft wurde. Dies führte zu einer Situation von Notstand im Bereich der öffentlichen Gesundheit und in eine beispiellose sozioökonomische Krise.
Nach dem Deeskalationsprozess und dem Ende des Alarmzustands trat das Land in eine Phase der neuen Normalität, in der öffentliche Behörden und die Gesundheitsbehörden weiterhin Maßnahmen zur Kontrolle der Ausbrüche und zur Eindämmung der Ansteckung trafen.

Dies Maßnahmenpakete, die auf die Verhütung von Risikosituationen, die Stärkung der Kapazitäten für die Überwachung und Beobachtung der Epidemie und die Stärkung der Pflege und der öffentlichen Gesundheitsdienste abzielt, hat es bisher ermöglicht, angemessene und verhältnismäßige Antworten zu geben, entsprechend den verschiedenen Entwicklungsstadien der Epidemiewelle auf den Kanarischen Inseln.

Gegenwärtig gibt es jedoch sowohl in Spanien als auch in den meisten Ländern in Europa einen Aufwärtstrend bei der Zahl der SARS-CoV-2-Fälle.

Aus diesem Grund erklärt die Regierung der Nation durch den Königlichen Erlass 926/2020 vom 25. Oktober erneut den Alarmzustand, um die Ausbreitung der durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionen einzudämmen.

Bei der Bewältigung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen, wirtschaftlichen und sozialen Krise hat sich wiederholt gezeigt, dass es die Summe der Aktionen und Maßnahmen in verschiedenen Bereichen ist, die eine bessere Kontrolle der Epidemie ermöglicht, und daher
ein größeres Maß an Erfolg bei ihrer Umsetzung verspricht.

Der hauptsächlichste Rückgang der Anzahl von Touristen auf den Kanarischen Inseln ist eine direkte Folge des Rückgangs aus den Ländern Deutschland und des Vereinigtes Königreich, die zusammen 46,8% der Touristenankünfte auf dem Archipel ausmachen. Am 22. Oktober 2020 haben die Regierungen dieser Länder erlaubt wieder Reisen auf die Kanarischen Inseln ohne Einschränkungen durchzuführen.

Die touristische Aktivität, die auf den Kanarischen Inseln von strategischer Bedeutung ist, hat in den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 einen deutlichen Rückgang erlitten, wobei 2,7 Millionen internationale Touristenankünfte verzeichnet wurden, was einem Rückgang von 58,6% im Vergleich zu den in 2019 verzeichneten Zahlen entspricht. Ebenso gab es einen beispiellosen Rückgang der halbjährlichen Einnahmen durch den Tourismus, da sie um 99,8% im Vergleich zur ersten Hälfte des vergangenen Jahres gesunken sind, wodurch mehr als 50.000 Arbeitsplätze gefährdet wurden.

Die Situation, die durch die Entwicklung des Virus seit seiner Ausrufung als Notfall von internationaler Bedeutung für die öffentliche Gesundheit entstanden ist, hat die dringende Notwendigkeit geschaffen, in verschiedenen Bereichen außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um dem Problem zu begegnen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Der Artikel legt eine Übergangsregelung der Bedingungen für den Zugang zu Beherbergungsbetrieben auf den Kanarischen Inseln fest, die so lange gilt, wie die durch COVID-19 verursachte Gesundheitskrise andauert und bis die zuständige Gesundheitsbehörde sie für unnötig erklärt.

Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass dieses Gesetzesdekret weder die Organisation der grundlegenden Institutionen des Staates noch die in Artikel 1 der Verfassung geregelten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger, das Wahlregime oder die Institutionen der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln berührt.

Die Bedingungen

    1. Um Zugang zu den Beherbergungsbetrieben der Kanarischen Inseln zu erhalten, müssen touristische Nutzer über sechs Jahren, die nicht aus dem Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln kommen, nachweisen, dass sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens 72 Stunden vor ihrer Ankunft den aktiven Infektionsdiagnosetest der Gesundheitsbehörden gemacht haben, der bescheinigt, dass der touristische Nutzer nicht positiv als Überträger von COVID-19 getestet wurde.
    2. Vor der Formalisierung der Reservierung oder des Vertragsabschlusses für die Unterbringung von Touristen in einer der touristischen Einrichtungen der Kanarischen Inseln werden Sie darüber informiert, dass die Bedingungen für den Zugang zu diesen Einrichtungen die Akkreditierung der Durchführung des oben genannten diagnostischen Tests beinhalten.
    3. Diese Regelungen gelten NICHT für Bewohner der Kanaren, die als Übernachtungstouristen auf andere Kanareninseln reisen, sofern sie eine Eidesstattliche Erklärung unterschrieben vorlegen können, mit der sie bestätigen, in den letzten 15 Tagen die Kanaren nicht verlassen zu haben und in dieser Zeit keine Covid-19-Symptome hatten sowie für Reisende mit Wohnsitz außerhalb der Kanaren, die dem Beherbergungsbetrieb ein Reisedokument vorlegen können das belegt, dass die Einreise auf die Kanaren länger als 15 Tage her ist und zusätzlich in einer Eidesstattlichen Erklärung bestätigt wird, dass sie in den letzten 15 Tagen keine Covid-19-Symptome hatten. Diese unterschiedliche Behandlung beruht auf der Tatsache, dass diese Menschen kein potentielles Risiko für die Gesundheitskapazität der kanarischen Gesundheitszentren darstellen.
    4. Die Vermieter der Beherbergungsbetriebe sind dazu verpflichtet, ihre Gäste im Vorwege über die genannten Einreisebestimmungen zu informieren sowie darüber, dass der Zugang zur touristischen Unterkunft nur gewährt werden darf bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests (bzw. der Eidesstattlichen Erklärung, falls von der Testpflicht ausgenommen).
    5. Die Unterbringungseinrichtung hat jede Person den Zugang zu verweigern, die für sie die geltenden Bedingungen nicht erfüllt.
      Ungeachtet dessen und wenn der Grund für die Verweigerung des Zugangs das Fehlen des oben genannten diagnostischen Tests ist, muss in der Einrichtung über die Orte informiert werden, an denen sie diesem Test unterzogen werden könnte, oder diese Möglichkeit in der Einrichtung selbst auf Kosten des touristischen Nutzers anbieten. Ausnahmsweise können in dem Fall, dass der touristische Nutzer keinen Test vorweisen kann aber seine Bereitschaft zur Durchführung des Tests nachweist, ausnahmsweise Zugang und Übernachtung für die zur Erlangung der Ergebnisse erforderliche Zeit genehmigt werden. In diesem Fall kann der touristische Nutzer den Raum nur verlassen, um den Test zu machen und die Ergebnisse einzuholen.
    6. Jeder Beherbergungsbetrieb hat an seiner Rezeption in mindestens fünf Gemeinschaftssprachen Hinweise und Informationen über die in diesem Artikel genannten Zugangsbedingungen auszuhängen.
    7. Der Nachweis des Tests in elektronischer oder Papierform muss neben den Identitätsangaben der getesteten Person auch den Namen des durchführenden Labors und den Zeitpunkt der Durchführung des Tests beinhalten.
    8. Innerhalb von maximal 48 Stunden vor der Abreise aus dem Beherbergungsbetrieb werden touristische Nutzer, deren Bestimmungsort entweder einen negativen Test auf COVID-19 oder Quarantäne für ihre Rückkehr verlangt, von der Einrichtung von Orten, an denen diagnostische Tests durchgeführt und von den Gesundheitsbehörden genehmigt werden können, wie es der Rückreisezielort erfordert, und an denen eine Bescheinigung über die Durchführung des Tests, seine Bedingungen und das Ergebnis ausgestellt wird.
    9. Die Beherbergungsbetriebe auf den Kanarischen Inseln müssen dem kanarischen Gesundheitsdienst die Informationen, die in den Anmeldeformularen gemäß der Verordnung INT/1922/2003 vom 3. Juli 2003 enthalten sind, zusammen mit den Unterlagen zur Verfügung stellen: Den Nachweis, dass der Kunde die in den vorstehenden Abschnitten genannten Bedingungen für den Zugang zu der Einrichtung erfüllt.
    10. Bei Einreise muss die spanische Tracing-App „Radar Covid“ aktiviert werden und während des Aufenthalts sowie bis einschließlich dem 15. Tag nach Ausreise aktiviert bleiben (Links zur App siehe unten).

       
    Jeder Beherbergungsbetrieb ist für die Verarbeitung der Daten verantwortlich, die er von den Personen erhebt, die seine Dienstleistungen gebucht oder in Auftrag gegeben haben. Diese Einrichtungen stellen sicher, dass die obligatorischen Sicherheitsmaßnahmen angewendet werden, die ergeben sich aus der entsprechenden Risikoanalyse, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Verarbeitungen besondere Datenkategorien betreffen.

    Hier die Links zur App:
    Zum App Store GET IT ON Google Play
     

 

Quelle

Wichtig bei der Einreise: FCS-Formular

Wer muss das FCS-Formular zur Gesundheitskontrolle ausfüllen?

Jedes Formular ist persönlich, nicht übertragbar und ist mit einer einzigen Reise verbunden.
Wenn Sie nach Spanien fliegen, ist das Ausfüllen und Unterzeichnen des mit Ihrer Reise verbundenen FCS-Formulars unabhängig von Ihrer Nationalität, Ihrem Alter oder sonstigen Faktoren obligatorisch. Dieses Formular ist von jedem einzelnen Fluggast auszufüllen, der dafür verantwortlich ist, dass die übermittelten Informationen richtig und genau sind. Ist der Fluggast minderjährig oder unterhaltsberechtigt/behindert, kann sein Vormund das Formular ausfüllen und ist für die Richtigkeit der übermittelten Informationen verantwortlich.

Stellen Sie vor der Reise nach Spanien sicher, dass Sie das Formular auf der unterzeichnet haben. Damit erhalten Sie den Gesundheits-QR-Code, den Sie während der Gesundheitskontrolle am Flughafen vorlegen müssen (in Papierform oder auf dem Mobiltelefon), um Ihre Reise fortsetzen zu können.

Wenn Sie das Formular über die App unterzeichnen, wird es in der Rubrik „Meine Reisen“ angezeigt und Sie erhalten darüber hinaus eine E-Mail, die Sie ausdrucken können.

Zum Formular

Deutschland hebt die Reisebeschränkung für die Kanaren auf

Die deutschen Behörden haben die Kanarischen Inseln von der Liste der durch die Coronavirus-Pandemie gefährdeten Gebiete ausgeschlossen, teilte das Robert-Koch-Institut (RKI) für Virologie am Donnerstag (22.10.2020) mit.

Der Ausschluss gilt ab Samstag um 00:00 Uhr, sagte das RKI bei der Aktualisierung der Liste der Gebiete, die aufgrund des Auftretens der Pandemie als gefährdet gelten.

Das übrige Spanien bleibt auf der Liste der Gebiete, in die die deutschen Behörden empfehlen, nicht zu reisen.

Die Entscheidung, die Kanarischen Inseln in die Liste der vom Covid-19 gefährdeten Gebiete aufzunehmen, wurde am 2. September bekannt gegeben.

Das Außenministerium erklärt in einer Aktualisierung des Profils Spaniens auf seiner Website, dass die Empfehlung, keine „unnötigen, touristischen Reisen“ nach ganz Spanien zu unternehmen, beibehalten wird, fügt aber die Aufhebung der Entscheidung über die Kanarischen Inseln hinzu.

Ganz Spanien, mit Ausnahme der Kanarischen Inseln, wurde in die Liste der Gebiete aufgenommen, in die die Bundesregierung aufgrund der Pandemiesituation seit dem 14. August letzten Jahres, knapp zwei Monate nach der Wiedereröffnung der Grenzen im Raum Shengen, von Reisen abrät.

Die Entscheidung wurde schrittweise getroffen, da Deutschland zunächst empfahl, nicht in die spanischen Regionen Katalonien, Aragon und Navarra zu reisen, und diese Maßnahme dann auf Madrid und das Baskenland ausweitete.

Die Nachricht von der Aufhebung der Beschränkungen wurde vom Präsidenten der Kanarischen Inseln, Ángel Víctor Torres, auf seinem Twitter-Account bekannt gegeben und ist ein Auftrieb für den Tourismussektor des Archipels, da nun die wichtigste Saison des Jahres, die Wintersaison, beginnt und Deutschland nach Großbritannien der zweitwichtigste Kunde des Archipels ist.

Quelle

A32

Nautische Karten werden aktualisiert

Das Schiff der Marine Tofiño hat einen Wassereinsatz rund um die Kanarischen Inseln, um die Kartografie und die nautischen Publikationen der Küstengebiete der Inseln Gran Canaria, Teneriffa und La Gomera zu aktualisieren.

Start war am 17. September und das Schiff soll bis zum 15. Dezember in den Gewässern des Archipels verbleiben. Das Schiff verfügt über eine Technologie, die es ermöglicht, Informationen über die vollständige Beschichtung des Meeresbodens zu erhalten sowie über hydrografische Boote, die tragbare Mehrzweck-Schalldämpfer installiert haben. Diese ergänzen die Arbeit in weniger tiefen Gewässern, in welche das Schiff aus Sicherheitsgründen nicht manövrieren kann. Zusätzlich zu den bathymetrischen Erhebungen (unterseeische Erhebungen und Gebirgszüge) sollen die vorhandenen Daten der Küstenlinien überprüft werden, um in den Seekarten angemessen verzeichnet zu werden.

Nun auch die Kanarischen Inseln

Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI

Ganz Spanien wird aktuell als Gebiet, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, ausgewiesen.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer, eine Pflicht zur Absonderung bestehen.

Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland finden Sie hier.

Aktuelle Informationen für Reisende finden Sie hier.

Stand: 2.9.2020, 19:00 Uhr

Eine Bitte an alle Leser:
Bitte haltet die vorgeschriebenen Maßnahmen ein. Niemandem und schon gar nicht den hiesigen Unternehmern nutzten weitere Maßnahmen, die eventuell die Wintersaison gefährden. 

Der Regierungsrat der Kanarischen Inseln hat am Donnerstag ein Gesetzesdekret  verabschiedet, mit dem die Sanktionen, die bei wiederholter Nichtbeachtung des Tragens einer Maske eine Strafe bis zu 3.000,- Euro betragen können. Beim ersten Verstoß kann weiterhin eine Strafe in Höhe von 50,- Euro verlangt werden.

Nach bisherigen Erfahrungen wird die Erststrafe sofort Bar oder per Karte eingezogen. Die meisten Policiafahrzeuge haben entsprechende Geräte an Bord oder man/frau wird zum nächsten Geldautomaten begleitet.

Quelle

Noch einen Schritt weiter

Die Regierung der Kanarischen Inseln verabschiedete in einer außerordentlichen Sitzung am 27. August 2020 unter anderem folgende weitere Bestimmungen:
Das Gesundheitsministerium hat die folgenden Indikatoren festgelegt, die als „Frühwarnindikatoren“ bezeichnet werden:

  • Kumulative Inzidenz von Neudiagnosen in den letzten sieben Tagen >= 30 Fälle/100.000 und ansteigend > 20%
  • Kumulative Inzidenz der Fälle, die in den letzten sieben Tagen Symptome ausgelöst haben >= 30 Fälle/100.000 und ansteigend > 20%
  • Prozentualer Anteil der Fälle mit bekannter Übertragung < 20%
  • PCR-Rate in der Primärversorgung < 20 PCR/100.000
  • Prozentsatz der bei Verdachtsfällen durchgeführten PCR bei AP <= 50%
  • Anteil der hospitalisierten Patienten >= 30%
  • Verzögerung in der Isolation >= 48 Stunden
  • Verzögerung der Diagnose >= 48 Stunden
  • Prozentsatz der Kontaktstudien <= 50%
  • Anzahl der Kontakte in der letzten Woche im Vergleich zum Durchschnitt der letzten vier Wochen, Rückgang >= 20%
  • Verzögerung der Benachrichtigung >= 30%
  • Anzahl der belegten Akutbetten (und % der Belegung durch COVID-Fälle)
  • Anzahl der belegten Betten auf der Intensivstation (und % Belegung durch COVID-Fälle)
  • Rate der Verdachtsfälle pro 100.000 in den letzten 7 Tagen
  • Anzahl der Verdachtsfälle in PA pro 100.000 in den letzten 7 Tagen

In Anbetracht des epidemiologischen und gesundheitspolitischen Berichts zur Entscheidungsfindung auf den Kanarischen Inseln, der vom Generaldirektor für öffentliche Gesundheit am 27. August 2020 veröffentlicht wurde, und aufgrund der Verschlechterung der Situation mit einer deutlichen Verschlechterung mehrerer dieser Indikatoren, ist es notwendig, eine Reihe restriktiverer Maßnahmen als die derzeit vorgesehenen zu ergreifen, um eine angemessene Antwort auf diese außerordentliche und dringende Notlage in Bezug auf die Inseln zu geben, die eine besonders signifikante Situation in Bezug auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr darstellen, d.h. die Inseln, auf denen in den letzten sieben Tagen eine Häufung neuer Fälle diagnostiziert wurde, die 100 Fälle/100.000 Einwohner übersteigt.
Aus dieser Perspektive hat sich ein frühzeitiges Eingreifen als grundlegendes Instrument zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-Cov-2-Coronavirus erwiesen.Der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln wurde die Befugnis zur Planung, Leitung, Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Sanktionierung der Gesundheit, des Sozialwesens und der öffentlichen Gesundheit übertragen.

1. Alle Bürger müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Risiken für die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu vermeiden, einschließlich der Einhaltung der von einer medizinischen Fachkraft vorgeschriebenen Isolations- oder Quarantänebedingungen sowie der Exposition gegenüber solchen Risiken. Diese Pflicht zur Vorsicht und zum Schutz wird auch von den Eigentümern einer Aktivität verlangt werden.
Die von den Gesundheitsbehörden zur Prävention von COVID-19 festgelegten Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen müssen ebenfalls eingehalten werden.
Es wird den Bürgern empfohlen, soziale Begegnungen außerhalb der Gruppe des stabilen Zusammenlebens einzuschränken.
Es wird empfohlen, dass jede Person ihre soziale Gruppe des stabilen Zusammenlebens definiert und dass innerhalb dieser Gruppe soziale Treffen mit maximal 10 Personen durchgeführt werden.

2. Alle Personen ab sechs Jahren sind verpflichtet, eine Maske zu tragen:

  • Auf öffentlichen Straßen, in offenen Räumen und in allen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von der Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen.
  • Am Arbeitsplatz
  • In nicht-universitären Bildungszentren sind Masken nicht obligatorisch:
    1. Im Falle stabiler Schulkoexistenzgruppen
    2. In den übrigen Schulgruppen, wenn sie in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern an ihren Schreibtischen sitzen.
  • In Hotel- und Gaststättenbetrieben und -dienstleistungen, einschließlich Bars und Cafeterien, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nur während des Essens oder Trinkens ausgeschlossen.
  • In Natur- oder Freiflächen außerhalb von Ballungszentren ist die Maskenpflicht ausgeschlossen, sofern der Zustrom von Personen die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ermöglicht.
  • An Stränden und in Schwimmbädern ist die Pflicht zum Tragen einer Maske während des Badens und während des Aufenthalts in einem bestimmten Raum, ohne sich zu bewegen, ausgeschlossen, sofern die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands zwischen allen Benutzern gewährleistet werden kann. In jedem Fall wird die Verwendung einer Maske an Zugangspunkten, auf Reisen und bei Spaziergängen in diesen Räumen und Einrichtungen obligatorisch sein.
  • Die Betreiber von Einrichtungen, Räumen und Räumlichkeiten haben sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen in diesen Einrichtungen, Räumen und Räumlichkeiten erfüllt werden.
  • Der korrekte Gebrauch der Maske ist obligatorisch, wobei Nase und Mund jederzeit vollständig bedeckt sein müssen. Es muss auch korrekt an Nase und Kinn angepasst sein, um den Austritt von Atemwegssekreten in die Umwelt zu verhindern.

3. Die Verwendung einer Maske wird empfohlen:

  • In privaten Räumen, sowohl offen als auch geschlossen, wenn sich Menschen aus verschiedenen Zentren des Zusammenlebens treffen.
  • Von hygienischer Art, vorzugsweise wiederverwendbar.

4. Für Inseln mit einer kumulativen Inzidenz von Fällen, die in den letzten sieben Tagen diagnostiziert wurden und 100 Fälle/100.000 Einwohner übersteigen, werden die folgenden spezifischen administrativen Interventionsmaßnahmen ergriffen:

  • Es werden keine Veranstaltungen oder Massenveranstaltungen genehmigt, wenn diese als solche von mehr als 10 Personen verstanden werden.
  • In Hotel-, Restaurant- und Terrassenbetrieben sowie in Strandbars und Restaurants wird die Schließzeit spätestens um 00:00 Uhr festgelegt, und neue Kunden dürfen nach 23:00 Uhr nicht mehr hereingelassen werden.
  • Nichtberufliche Tagesstätten werden für die Benutzung geschlossen.

Zu diesem Zweck werden die Informationen über die epidemiologischen Indikatoren für jede Insel wöchentlich auf der Website „Portal Covid“ des kanarischen Gesundheitsdienstes (LINK) aktualisiert, und je nach der Entwicklung der epidemiologischen Daten können gelegentliche Aktualisierungen veröffentlicht werden.

In all diesen Fällen bleiben die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verbote noch 15 Tage nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der im ersten Absatz angegebenen Zahl (100 Fälle/100.000 Einwohner in der kumulativen Inzidenz der in den letzten sieben Tagen diagnostizierten Fälle) in Kraft.

Zum Original

Einschränkungen in Santa Cruz

Die Straßenbahn von Teneriffa wird ab Freitag, den 21.08.2020, den Nachtdienst gemäß den neuen Maßnahmen gegen Covid-19 aussetzen, so dass die Fahrzeuge in den frühen Morgenstunden des Samstags, Sonntags und an Feiertagen, zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr, nicht in Betrieb sein werden.

In Anbetracht der neuen Kontroll- und Präventivmaßnahmen gegen Covid-19, die von der Regierung der Kanarischen Inseln erlassen wurden, und in Befolgung der Anweisungen des Cabildo von Teneriffa, wird Metrotenerife ab Mitternacht den ununterbrochenen Nachtdienst am Wochenende, den die Linie 1 von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr angeboten hat, aussetzen.

Diese Variante des Dienstes wird beibehalten, während die letzten von der regionalen Exekutive festgelegten Kontrollmaßnahmen aktiviert werden, informiert Metropolitano in einer Pressemitteilung.
Auf der anderen Seite wird der Wochenend-Tagesdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der gewohnten Weise fortgesetzt.

Die Linie 1 als auch die Linie 2 beginnen den Dienst um 06:00 Uhr morgens und enden um Mitternacht.
Es sei daran erinnert, dass die maximale durchschnittliche Auslastung pro Straßenbahn immer noch 66% beträgt und dass die Kapazität auf 132 Sitzplätze pro Einheit begrenzt ist (64 Sitzplätze, alle Sitze in jeder Straßenbahn + 68 Stehplätze, 2 Personen pro Quadratmeter).

Ebenso wendet Metrotenerife weiterhin Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen und -protokolle an, damit das Stadtbahnsystem mit größtmöglicher gesundheitlicher Sicherheit funktioniert, abgesehen von der Beeinflussung der Einhaltung anderer wichtiger Vorschriften wie der obligatorischen Verwendung von Masken.

Verschärfte Sicherheitslinien die 2.

Die kanarische Regierung hat am 20.08.2020 weitere Maßnahmen beschlossen, die die sich
beschleunigende Ausbreitung von Corona auf den Kanaren bremsen soll. Dies hat die kanarische Regierung auf ihrer offiziellen Webseite bekannt gegeben.

Zu den Maßnahmen gehört unter anderem die vollständige Schließung der Nachtlokale auf allen Kanarischen Inseln. Das betrifft Diskotheken, Partyterrassen, Tanzsäle, Coctailbars, egal ob mit oder ohne Livemusik. Diese müssen vollständig schließen und dürfen auch ihre Außenbereiche nicht mehr betreiben.

Auch für alle andere Gastronomiebetriebe, Bars, Cafés und Restaurants werden neue Einschränkungen eingeführt. Sie müssen spätestens um 01:00 Uhr schließen und dürfen nach 00:00 Uhr keine neuen Gäste mehr einlassen.

Der Beschluss der Regierung soll am Freitag, 21.08.2020, im kanarischen Amtsblatt (BOC) veröffentlicht werden. Vermutlich werden die Maßnahmen dann im Moment der Veröffentlichung in Kraft treten, so wie es bereits bei der Verschärfung der Maskenpflicht am vergangenen Freitag der Fall war.

Die kanarische Regierung sieht insbesondere im exzessiven Nachtleben den Grund für die vor allem bei jungen Menschen stark zunehmende Zahl von Coronafällen. Rund 85% aller Neuansteckungen auf den Kanaren würden zurzeit bei Personen unter 30 Jahren entdeckt und stünden im Zusammenhang mit Aktivitäten des Nachtlebens und privaten Partys, bei denen die Regeln nicht eingehalten würden, erklärte die Regierung kürzlich.

BOC

Verschärfte Sicherheitslinien

Die kanarische Regierung hat beschlossen, die Maskenpflicht zu verschärfen, damit die Maske auch auf der Strasse (oder wenn man am Strand spazierengeht) getragen werden muss. Von Versammlungen ab 10 Personen wird abgeraten. Nachtlokale werden nur 70 Prozent ihrer Terrassen nutzen können, aber keine geschlossenen Räume.

Der Erlass ist heute, am 14.08.2020 im Boletín Oficial de Canarias veröffentlicht worden.:
HIER ZUM ORIGINAL

Dem Absatz 1.1 betreffend „Vorsichts- und Schutzpflichten“ wird ein dritter Unterabsatz mit folgendem Wortlaut angefügt:

„Es wird EMPFOHLEN, alle Arten von Gruppierungen oder Zusammenkünften von Nicht-Gemeinschaftsmitgliedern, die in privaten Räumen stattfinden, auf maximal 10 Personen zu beschränken, auch wenn der Sicherheitsabstand garantiert werden kann.

Abschnitt 1.3 über „Obligatorische Verwendung von Masken“ wird wie folgt geändert: 1.3 Obligatorische Verwendung von Masken

Alle Personen ab sechs Jahren sind verpflichtet, eine Maske zu tragen:

(a) Auf öffentlichen Straßen, in offenen Räumen und in allen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen.

(b) In nichtuniversitären Bildungseinrichtungen sind Masken nicht obligatorisch:

b.1.- im Falle von schulischen stabilen Kohabitationsgruppen.

b.2.- in den übrigen Schulgruppen, wenn sie an ihren Schreibtischen in einem Abstand von mindestens 1,5 Metern sitzen.

c) Im Hotel- und Gaststättengewerbe und bei Dienstleistungen, einschließlich Bars und Cafeterien, ist die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nur während des Essens oder Trinkens ausgeschlossen.

(d) In Natur- oder Freiflächen AUSSERHALB VON BALLUNGSZENTREN ist die Maskenpflicht ausgeschlossen, sofern der Zustrom von Personen die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ermöglicht.

e) An Stränden und in Schwimmbädern ist die Pflicht zum Tragen einer Maske während des Badens und während des Aufenthalts in einem bestimmten Raum, ohne sich zu bewegen, ausgeschlossen, sofern die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands zwischen allen nicht zusammenlebenden Personen gewährleistet werden kann. In jedem Fall wird die Verwendung einer Maske an Zugangspunkten, auf Reisen und bei Spaziergängen in diesen Räumen und Einrichtungen obligatorisch sein.

f) Die Eigentümer von Einrichtungen, Räumen und Räumlichkeiten müssen die Einhaltung dieser Verpflichtungen in ihnen garantieren.

g) Der korrekte Gebrauch der Maske ist obligatorisch, wobei Nase und Mund jederzeit vollständig bedeckt sein müssen. Es muss auch korrekt an Nase und Kinn angepasst sein, um den Austritt von Atemwegssekreten in die Umwelt zu verhindern.

2. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wird in den Fällen, die in Artikel 6.2 des Königlichen Gesetzesdekrets 21/2020 vom 9. Juni über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise festgelegt sind, nicht verlangt.

(3) Die Verwendung einer Maske wird empfohlen:

a) In privaten Räumen, sowohl offen als auch geschlossen, wenn Menschen aus verschiedenen Zentren des Zusammenlebens zusammenkommen.

b) Von hygienischer Art, vorzugsweise wiederverwendbar.

Anpassung des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020.

Die Abschnitte des Regierungsabkommens vom 19. Juni 2020 müssen entsprechend den in Abschnitt 1.3 „Obligatorische Verwendung von Masken“ festgelegten Anforderungen angepasst werden.

Die Bestimmungen des Absatzes 11 von Punkt 2.1 über „Allgemeine Maßnahmen in Bezug auf den Mess- und Sicherheitsabstand“ werden jedoch mit dem Wortlaut des Regierungsabkommens vom 9. Juli 2020 beibehalten.

Zum Punkt 2.1 „Allgemeine Maßnahmen betreffend Spurweite und Sicherheitsabstand“ wird Punkt 12 hinzugefügt, der wie folgt lautet:

„2.1.12. Das RAUCHEN, der Gebrauch von Tabakinhalationsgeräten, Wasserpfeifen, Bongos, Shisha oder dergleichen ist auf öffentlichen Straßen und im Freien nicht gestattet, sofern nicht gewährleistet werden kann, dass ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.

Punkt 3.2(a) betreffend „Verpflegungsaktivitäten“ wird wie folgt geändert:

„(a) Zwischen Tischen oder Tischgruppen sowie an der Bar, zwischen Kunden oder Gruppen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Die maximale Belegung pro Tisch oder Tischgruppe im Innen- und Außenbereich beträgt zehn Personen. In jedem Fall müssen die Betriebe den oben genannten Trennungsabstand ausreichend gekennzeichnet haben“.

Abschnitt 4.2 über „Diskotheken und Nachtleben“ wird wie folgt geändert:

Diskotheken und Nachtleben.

Diskotheken und andere nächtliche Unterhaltungseinrichtungen dürfen der Öffentlichkeit NUR FREILUFTBERRICHE zum Verzehr bei Tisch zugänglich machen. In jedem Fall darf die Kapazität auf den Terrassen nur 75% betragen. Tanzflächen sind nicht erlaubt.

Dem Punkt 4 betreffend „Bedingungen für die Entwicklung bestimmter Einrichtungen, Aktivitäten und öffentlicher Veranstaltungen“ wird ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:

„4.6. Freizeit-, Vergnügungs- und Unterhaltungsschiffe mit wirtschaftlicher Tätigkeit dürfen der Öffentlichkeit ausschließlich Außenbereiche für den sitzenden Verzehr zugänglich machen. In jedem Fall wird die maximal zulässige Kapazität 75% betragen“.