Neue Regelungen ab 25.12.

Der oberste Gerichtshof der Kanarischen Inseln hat gestern dem Antrag der Regierung bezüglich der Pflicht zur Vorlage eines Coronazertifikates für bestimmte Zwecke zugestimmt. Die Zustimmung ermöglicht es der Regierung ab heute (25. Dezember 2021) von Gastronomiebetrieben, Fitnessstudios und anderen Freizeiteinrichtungen zu verlangen, dass diese von den Kunden ein Coronazertifikat vorlegen müssen, damit gilt nun fast überall die 3G-Regel auf den Kanarischen Inseln.

Diese Pflicht gilt für die Inseln mit der Warnstufe 3 und 4, bedeutet also zunächst nur für Teneriffa, Gran Canaria und Fuerteventura. Gültig ist diese Regelung für einen Monat, kann aber von der Regierung mit einem erneuten Antrag bei Gericht verlängert werden. Dazu muss das Gericht dann aber erneut zustimmen.

Durch die Änderung von freiwilliger Basis auf verpflichtende Basis entfällt auch der „Bonus“ für die betroffenen Betriebe, die Regelungen der Warnstufe unter der eigenen anzuwenden. Dies ist damit abgeschafft. Es gelten also jetzt alle vorgeschriebenen Schließungszeiten und Kapazitätsgrenzen MIT Zertifikat.

Ab sofort müssen also alle Personen im Alter ab 12 Jahren und 3 Monaten ein Coronazertifikat vorlegen. Das Zertifikat erhält man, wenn man entweder vollständig geimpft ist, als genesen gilt (ärztliches Attest)  oder einen PCR-Test gemacht hat, der nicht älter als 48 Stunden sein darf und der natürlich negativ sein muss. Selbsttests sind jedoch nicht zugelassen.

Folgende Betriebe müssen das Zertifikat verlangen:

– Öffentlich zugängliche Gastronomiebetriebe, deren Lizenz eine Kapazität von mehr als 30 Personen ausweist, mit Ausnahme von Universitätsmensen und Schulkantinen.
– Nachtlokale, deren Lizenz eine Kapazität von mehr als 30 Personen ausweist oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 30 liegt).
– Alle Betriebe für Freizeit und Glücksspiel, sofern deren Lizenz eine Kapazität von über 30 Personen ausweist oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 30 liegt).
– Veranstaltungen, Konzerte und Festivals, deren Genehmigung mehr als 500 Personen umfasst oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 500 liegt).
– Sportveranstaltungen, deren Genehmigung mehr als 500 Personen umfasst oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 500 liegt).
– Öffentliche Shows, deren Genehmigung mehr als 500 Personen umfasst oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 500 liegt).
– Kulturelle Aktivitäten wie Kinos, Theater, Auditorien etc. deren Lizenz eine Kapazität von mehr als 50 Personen ausweist oder auch dann, wenn dort auch der Verzehr von Lebensmitteln gestattet ist (und die Kapazität unter 50 liegt).
– Jedes Fitnessstudio
– Gesundheitseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, deren Patienten man besuchen will oder wenn man Patienten zu diversen Behandlungen etc. begleiten will/muss.

Diese Pflicht für die Zertifikate gilt sowohl für Innen- als auch Außenbereiche!

Für Inseln der Warnstufe 1 und 2 bleibt die Regelung der freiwilligen Coronazertifikate bestehen, inklusive der möglichen Bonis. Betriebe können über eine vom Ministerium bereitgestellte APP die Zertifikate prüfen.

Generell gelten weiterhin folgende Regeln:

  • Maskenpflicht grundsätzlich IMMER für alle Personen ab 6 Jahren. Ausnahmen: Einzelsport, Bewegung in Naturräumen (Berge etc.), liegend am Strand, mit Attest. Dies ist unabhängig davon, ob man den Abstand von 1,5 Metern einhalten kann oder nicht.
  • Allgemeine Abstandspflicht von mindestens 1,5 Metern.
  • Rauchverbot in Gastronomie und der Öffentlichkeit, letzteres immer dann wenn man läuft oder kein Abstand von 2 Metern eingehalten werden kann. Wenn man irgendwo auf der Bank sitzt ist das Rauchen möglich.
  • Essen und Trinken während dem Gehen ist untersagt.
  • Zuschauer in Stadien sind seit August in ganz Spanien unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt. Es unterliegt den Veranstaltern entsprechend eigene zusätzliche Bestimmungen für die jeweilige Veranstaltung zu bestimmen.
  • 3-G-Regel: Verpflichtende Nutzung von EU-Coronazertifikaten in diversen Betrieben für Inseln der Warnstufe 3 & 4.
  • Einreisebestimmungen nach Spanien allgemein: Abhängig des Landes aus dem Sie anreisen, gelten unterschiedliche Regeln. Das Formular, wie HIER beschrieben muss grundsätzlich genutzt werden!
  • Sollten bei Ihnen die klassischen Symptome (Husten, Atemnot und Fieber) auftreten, dann sind sie verpflichtet sich in Ihrer Ferienunterkunft zu isolieren und die Rufnummer (+34) 900 112 061 anzurufen, damit man Sie anleiten und an das entsprechende Gesundheitszentrum überweisen kann.

Quelle 1
Quelle 2