Neues vom Erbrecht

Wer Erbe ist, wie groß die Erbanteile bzw. Pflichtteile sind, wie weit die Testierfreiheit geht, wie der Nachlass zu verwalten ist, in welchem Umfang der Erbe für Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen hat usw., ist im Erbrecht der Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geregelt. Weist ein Erbfall eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat auf, muss deshalb zunächst festgestellt werden, welches Gericht für die Sache zuständig ist und welches Recht zur Anwendung gelangt. Mit den neuen Vorschriften der Europäischen Union (EU), die am 4. Juli 2012 erlassen worden sind, wird der Umgang mit Testamenten und Nachlässen, die einen Auslandsbezug aufweisen, für die Bürger einfacher. Die neuen Vorschriften gelten für Erbfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten. Die Verordnung stellt sicher, dass Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und von einer einzigen Behörde behandelt werden. Grundsätzlich sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für den Erbfall zuständig, und es gilt das Recht dieses Mitgliedstaats. Die Bürger können jedoch festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Durch die Anwendung des Rechts eines einzigen Landes durch eine einzige Behörde werden Parallelverfahren und einander widersprechende gerichtliche Entscheidungen vermieden. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass in einem Mitgliedstaat erlassene Entscheidungen EU-weit anerkannt werden, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind. Mit der Verordnung wird auch ein Europäisches Nachlasszeugnis eingeführt. Hierbei handelt es sich um ein von der mit der Erbsache befassten Behörde ausgestelltes Dokument, mit dem Erben, Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker ihren Status nachweisen und ihre Befugnisse in anderen Mitgliedstaaten ausüben können. Das Europäische Nachlasszeugnis wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass besondere Verfahren erforderlich sind.
Am 9. Dezember 2014 hat die Kommission die dazugehörige Durchführungsverordnung erlassen, in der die nach der Erbrechtsverordnung zu verwendeten Formblätter festgelegt sind (hier verfügbar im Word-Word(230 Kb)de und im PDF-PDF(733 Kb)de Format). Darunter befindet sich auch das Europäische Nachlasszeugnis (Word-Word(148 Kb)de und PDF-PDF(423 Kb)de Format). Diese Formulare können ab 17. August 2015 verwendet werden. In naher Zukunft wird das Europäische Justizportal die Möglichkeit bieten, die Formblätter online auszufüllen. Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich beteiligen sich nicht an dieser Verordnung. Nachlassverfahren, die von den Behörden dieser drei Mitgliedstaaten bearbeitet werden, unterliegen infolgedessen ausschließlich nationalem Recht. Angelegenheiten, die die Erbschaftsteuer betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.Ein Klick auf die Flaggen auf dieser Seite bringt Sie zu den betreffenden Länderseiten mit Informationen zum nationalen Erbrecht und zu den einschlägigen Verfahren. Diese Kurzdarstellungen wurden vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-civil) in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

Mehr Infos unter: www.e-justice.europa.eu

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