Das Ende der Phase III ist nun beschlossen und ab dem 21. Juni gelten folgende Regelungen:
1. Allgemeine Verpflichtungen
1.1 Verpflichtungen zur Vorsicht und zum Schutz
Alle Bürger müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Risiken der Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu vermeiden, einschließlich der Einhaltung der von einer medizinischen Fachkraft vorgeschriebenen Isolations- oder Quarantäneauflagen sowie der eigenen Aussetzung gegenüber solchen Risiken. Diese Pflicht zur Vorsicht und zum Schutz wird auch von jeden Betreiber einer Aktivität verlangt.
1.2 Zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand
Die durch den Königlichen Gesetzeserlass 21/2020 vom 9. Juni über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch das COVID-19 verursachten Gesundheitskrise festgelegten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern auf öffentlichen Straßen, in Freiflächen und in allen geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen eingehalten werden, oder, falls dies nicht möglich ist, alternative physische Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer geeigneten Hygienemaske und einer Atmungsetikette. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske ist weiter anwendbar, außer in den Fällen, die in Artikel 6.2 des oben genannten Königlichen Erlasses Gesetz 21/2020 vom 9. Juni vorgesehen sind.
2. Allgemeine Kapazität-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und andere Vorbeugungsmaßnahmen
2.1 Allgemeine Maßnahmen zur maximalen Kapazität und zum Sicherheitsabstand
Im Allgemeinen und unbeschadet der festgelegten spezifischen Regeln oder Protokolle gelten die folgenden Maßnahmen zur Kapazitätskontrolle und zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsabstands für alle Einrichtungen, Geschäftsräume, Anlagen und Räume für öffentliche Nutzung und öffentliche Aktivitäten:
2.1.1 Die Betriebe, Einrichtungen und Räumlichkeiten müssen der Öffentlichkeit, zu der auch die Arbeitnehmer selbst gehören, die maximale Kapazität anzeigen, und sicherstellen, dass diese Kapazität und der Sicherheitsabstand zwischen den Personen in ihrem Inneren jederzeit eingehalten werden, oder, falls dies nicht möglich ist, alternative physische Schutzmaßnahmen sowie die Verwendung einer Maske, und sie müssen Verfahren festlegen, mit denen die maximal erlaubte Kapazität kontrolliert werden kann, so dass sie zu keinem Zeitpunkt überschritten wird, sowie Verfahren, mit denen der Sicherheitsabstand zwischen den Personen kontrolliert werden kann. Die Kapazitätskontrolle umfasst Parkbereiche für Arbeiter und Benutzer.
2.1.2 Der Sicherheitsabstand zwischen den Personen ist an den Ein- und Ausgängen zu gewährleisten, oder die Maske ist zu tragen, wenn dies nicht gewährleistet werden kann, wobei zu jeder Zeit jede Art von Stau innerhalb und außerhalb der Einrichtung, Anlage oder des Betriebsgeländes zu vermeiden ist. Zu diesem Zweck wird der Ein- und Ausgang erforderlichenfalls durch Zeitfenster oder Bereiche gestaffelt.
2.1.3 Die Planung des Personenverkehrs und die Anordnung der Bereiche muss gewährleisten, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten werden kann. So weit wie möglich sollten Routen eingerichtet werden, um die Bewegung von Kunden und Nutzern zu lenken und um in bestimmten Bereichen, sowohl in Innenräumen als auch im Freien, eine Überfüllung zu vermeiden und den Kontakt zwischen ihnen zu verhindern. Erforderlichenfalls können Zäune oder gleichwertige Signalsysteme für eine bessere Zugangskontrolle und Personenverwaltung eingesetzt werden, um Staus zu vermeiden. Der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand zwischen Kunden oder Benutzern muss deutlich angegeben werden, gegebenenfalls durch Markierungen am Boden oder durch die Verwendung von Zäunen, Schildern oder Markierungen.
2.1.4. Auf dem Betriebsgelände können Wege festgelegt werden, um die Bewegung von Kunden oder Benutzern zu lenken, um Staus in bestimmten Gebieten zu vermeiden und den Kontakt zwischen Kunden zu vermeiden. In jedem Fall ist bei der Markierung von obligatorischen und unabhängigen Routen oder anderen festzulegenden Maßnahmen die Einhaltung der in den geltenden Vorschriften geforderten Evakuierungsbedingungen zu berücksichtigen. Verfügen Betriebe, Anlagen oder Räumlichkeiten über Aufzüge oder Lastenaufzüge, so sind vorzugsweise Treppen zu benutzen. Wenn sie benutzt werden müssen, dürfen sie höchstens von einer Person besetzt sein, außer im Falle von Zusammenlebenden oder wenn alle Insassen Masken tragen.
2.1.6. Verfügt die Einrichtung, der Betrieb oder die Anlage über zwei oder mehr Türen, so ist darauf zu achten, dass für den Ein- und Ausgang eine getrennte Nutzung vorgesehen wird, um die Gefahr einer Überlastung zu verringern. Die Türen müssen so weit wie möglich mit automatischen Öffnungssystemen ausgestattet sein oder offen bleiben, um Manipulationen an den Öffnungsmechanismen zu verhindern. Bei Aktivitäten, bei denen die Benutzer sitzen bleiben, werden Sitze, die die Kriterien für eine physische Trennung zwischen Nicht-Zusammenlebenden nicht erfüllen, gesperrt. Die Gruppierung der Bewohner ist zu erleichtern, wobei ein angemessener Sicherheitsabstand zu anderen Nutzern einzuhalten ist.
2.1.8 Der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand zwischen Arbeitnehmern oder Dienstleistungserbringern und Benutzern muss eingehalten werden, oder andernfalls sind alternative physische Schutzmaßnahme mit Hilfe einer Maske oder eines Schirms anzuwenden. Bei Dienstleistungen, bei denen der Sicherheitsabstand zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss eine dem Risikoniveau entsprechende Schutzausrüstung verwendet werden, um den Schutz sowohl des Arbeitnehmers als auch des Kunden zu gewährleisten.
2.1.9. Die maximale Belegung für die Benutzung von Toiletten, Umkleideräumen, Umkleidekabinen, Stillräumen oder ähnlichem für Klienten, Besucher oder Benutzer beträgt eine Person für bis zu vier Quadratmetern, außer im Falle von Personen, die möglicherweise Hilfe benötigen; in diesem Fall ist auch der Einsatz der Begleitperson zulässig. Bei Toiletten von mehr als vier Quadratmetern beträgt die maximale Belegung fünfzig Prozent der Kapazität, und der Sicherheitsabstand zwischen den Personen muss während der Benutzung eingehalten werden.
2.1.10. Angesichts des besonderen Risikos der Übertragung von SARS-COV-2 in Betrieben, Anlagen und geschlossenen Räumen sowie in Ballungsräumen sind die Maßnahmen zur Kontrolle der Messung und Einhaltung des Sicherheitsabstands zwischen Personen gewissenhaft einzuhalten, insbesondere wenn aufgrund der Art der Tätigkeit die Verwendung einer Maske nicht möglich ist. Ebenso muss die Möglichkeit des Gedränges sowohl innerhalb als auch außerhalb und an Zugangspunkten und in der Nähe von Orten, an denen ein Zustrom von Personen stattfinden kann, vermieden werden, wobei die Einhaltung des Sicherheitsabstands zwischen den Personen oder die Verwendung von Masken zu gewährleisten ist. Gegebenenfalls hat das Sicherheitspersonal dafür zu sorgen, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen gewahrt und große Gruppen und Menschenansammlungen vermieden werden.
2.1.11. Aktivitäten, Veranstaltungen oder Versammlungen, die auf Freigeländeflächen stattfinden, dürfen in keinem Fall 1.000 Teilnehmer überschreiten. Ausnahmsweise können diese Grenzen unter den Bedingungen des Absatzes 2.4 überschritten werden.
2.2 Allgemeine Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, die für alle Tätigkeiten erforderlich sind
Unbeschadet der festgelegten spezifischen Vorschriften oder Protokolle gelten im Allgemeinen die folgenden Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen für alle Einrichtungen, Geschäftsräume, Anlagen und Räume zur öffentlichen Nutzung und für öffentliche Aktivitäten.
2.2.1 Der Betreiber der Geschäftstätigkeit oder gegebenenfalls der Leiter oder die Person, die für die Einrichtungen, Geschäftsräume, Anlagen und Räume zur öffentlichen Nutzung und für Einrichtungen verantwortlich ist, muss sicherstellen, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen den Merkmalen und der Intensität der Nutzung der Einrichtungen, Geschäftsräume, Anlagen und Räume angemessen sind. Betriebe und Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen mindestens einmal täglich eine Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen vornehmen. Bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten ist besonders auf die allgemein genutzten Bereiche und die häufigsten Kontaktflächen wie Türklinken, Tische, Möbel, Handläufe, Fußböden, Telefone, Kleiderbügel, Theken, Spiele in Kinderbereichen, Bänke oder Stühle und andere Elemente mit ähnlichen Merkmalen zu achten. Die Reinigungsmaßnahmen sind gegebenenfalls auch auf die privaten Bereiche der Arbeitnehmer auszudehnen, wie zB Umkleideräume, Spinde, Toiletten, Küchen und Ruheräume.
2.2.2. Die Reinigung und Desinfektion muss gemäß den folgenden Richtlinien durchgeführt werden:
(a) Es sollten Desinfektionsmittel wie frisch zubereitete Verdünnungen von Bleichmittel (1:50) oder eines der auf dem Markt erhältlichen und ordnungsgemäß zugelassenen und registrierten Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung verwendet werden. Die Verwendung eines solchen Produkts muss mit den Angaben auf dem Etikett übereinstimmen.
(b) Nach jeder Reinigung sind die verwendeten Materialien und die verwendete Schutzausrüstung sicher zu entsorgen und die Hände zu waschen.
2.2.3 Wenn Ausrüstungen, Werkzeuge, Gegenstände oder Ähnliches vorhanden sind, die von mehr als einem Benutzer, Kunden oder Arbeitnehmer gemeinsam genutzt werden können, sind geeignete Mechanismen und Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass sie nach jedem Benutzer gereinigt und desinfiziert werden und die Handhygiene vor und nach der Verwendung gefördert wird. Die Verwendung von Produkten, die eine direkte Handhabung durch aufeinanderfolgende Kunden oder Benutzer erfordern, muss ständig von einem Mitarbeiter überwacht werden, der nach der Handhabung des Produkts durch jeden Kunden oder Benutzer mit der Desinfektion fortfahren kann. Textile Kleidungsstücke, die getestet, aber nicht gekauft oder vom Kunden zurückgegeben wurden, sind zu desinfizieren, bevor sie anderen Kunden zur Verfügung gestellt werden.
2.2.4 Die Reinigung und Desinfektion von Toiletten, Umkleideräumen, Umkleideräumen, Stillräumen oder ähnlichen Bereichen muss verstärkt werden, wobei stets der Gesundheits- und Hygienezustand dieser Bereiche sowie das Funktionieren und die Reinigung von Toiletten, Wasserhähnen und Türklinken der Toiletten in Einrichtungen und Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zu gewährleisten sind. In den Einrichtungen des gewerblichen Textil-, Bekleidungsarrangements und ähnlichen Bereichen sollten die Umkleideräume nur von einer Person benutzt werden, und diese Räume sollten häufig gereinigt und desinfiziert werden. Wenn Uniformen oder Arbeitskleidung verwendet werden, müssen sie regelmäßig nach dem üblichen Verfahren gewaschen und desinfiziert werden.
2.2.6 Es sind Abfallbehälter für Gewebe und anderes Einwegmaterial mit einem pedalbetätigten Deckel vorzusehen, die häufig und mindestens einmal täglich zu reinigen sind.
2.3 Sonstige allgemeine Präventivmaßnahmen
Im Allgemeinen gelten unbeschadet der festgelegten spezifischen Regeln oder Protokolle die folgenden allgemeinen Präventionsmaßnahmen für alle Einrichtungen, Geschäftsräume, Anlagen und Räume zur öffentlichen Nutzung und für Aktivitäten öffentlicher Art.
2.3.1 Die Belüftung der Räumlichkeiten muss regelmäßig, mindestens jedoch täglich und so lange, wie es für die Lufterneuerung erforderlich ist, erfolgen. Die Belüftung muss ein häufiges natürliches Merkmal der Einrichtungen sein oder, im Falle von Klimaanlagen, eine ausreichende Lufterneuerung gewährleisten, indem die Außenluft an einer geeigneten Stelle aufgefangen wird.
2.3.2 Häufige Handhygiene unter Verwendung von Wasser, Seife oder Einwegpapier oder alkoholhaltigen Produkten ist von den Benutzern und Arbeitnehmern zu fördern, wobei deren Verfügbarkeit und korrekte Ersetzung sicherzustellen ist. Spender für hydroalkoholische Gele oder Desinfektionsmittel mit viruzider Wirkung, die ordnungsgemäß zugelassen und registriert sind, müssen der Öffentlichkeit an zugänglichen und sichtbaren Stellen und in strategischen Bereichen, auf jeden Fall aber am Eingang des Betriebs oder der Einrichtung, zur Verfügung gestellt werden und stets funktionstüchtig sein.
2.3.3 Die Zahlung mit Karte oder anderen Mitteln, die keinen physischen Kontakt zwischen den Geräten beinhalten, ist ebenso zu fördern wie die Reinigung und Desinfektion der zu diesem Zweck erforderlichen Ausrüstung. Bei Verkaufs- und Sammelautomaten, Verkaufs- und Sammelgeräten, Selbstbedienung und ähnlichen Tätigkeiten muss der Besitzer dieser Geräte die Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen für die Geräte sicherstellen und die Benutzer durch das Anbringen von Hinweisschildern über deren ordnungsgemäßen Gebrauch informieren.
2.3.4 Es soll an Präventionsmaßnahmen erinnert werden (mit Schildern an den Eingängen, an strategischen Bereichen, Mit Lautsprecherdurchsagen, mit anderen Mitteln).
2.4 Außerordentliche Ausnahme bezüglich der maximalen Kapazitätsbeschränkungen
In Ausnahmefällen können die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Kapazitäts- und Anwesenheitsbeschränkungen mit vorheriger Genehmigung der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit überschritten werden. Der Antrag der Lizenznehmer, Förderer oder Organisatoren der Aktivitäten, ob öffentlich oder privat, muss einen Plan zur Vorbeugung der Ansteckung gemäß den Kriterien enthalten, die im Dokument „Empfehlungen für Massenveranstaltungen und Aktivitäten im Rahmen der neuen Normalität durch COVID-19 in Spanien“ (17. Juni 2020) des Koordinationszentrums für Gesundheitsalarme und Notfälle der Generaldirektion für öffentliche Gesundheit, Qualität und Innovation des Gesundheitsministeriums (oder derjenigen, die diese entwickeln, modifizieren oder ersetzen), festgelegt sind.
3. Kapazitätsbeschränkungen und spezifische Präventionsmaßnahmen nach Sektoren
3.1 Lehrzentren
1. Die Rückkehr der Lehrzentren, die den Unterricht erteilen gemäß Artikel 3 des Organgesetzes 2/2006 vom 3. Mai 2006 über die Bildung, zu einer persönlichen Lehrtätigkeit wird durch die geltenden gesundheitlichen Verordnungen geregelt.
2. Die zu jedem Zeitpunkt von der Gesundheitsbehörde festgelegten Regeln für Desinfektion und Prävention sind sowohl in öffentlichen als auch in privaten Zentren obligatorisch. In den Fällen, in denen der festgelegte Mindestabstand zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, ist die Verwendung einer Schutzmaske obligatorisch, mit Ausnahme von Kindergartenschülern.
3. Das Departement für Bildung, Hochschulen, Kultur und Sport ist im Rahmen seiner Kompetenzen für die Genehmigung der Präventions- und Organisationsprotokolle, die für die Entwicklung des Schuljahres 2020/2021 erforderlich sind, sowie für die Durchführung außerschulischer Aktivitäten zuständig. Diese Protokolle werden in jedem Fall die bisher genehmigten Gesundheitsempfehlungen enthalten und vom Regionalministerium mit Zuständigkeiten im Gesundheitsbereich beaufsichtigt werden.
4. Im universitären Umfeld wird jede Universität die Protokolle genehmigen, die die geeigneten Präventionsmaßnahmen für die Rückkehr in den Unterricht festlegen.
3.2 Catering-Aktivitäten
a) Zwischen Tischen oder Tischgruppen sowie an der Bar, zwischen Kunden oder Gruppen muss ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden.
b) Die Verwendung von Menükarten soll vermieden werden, stattdessen muss man Geräte nutzen. eigene Elektronik, Tafeln, Poster, QR oder andere ähnliche Mittel.
c) Hilfs-Service-Elemente wie Geschirr, Glaswaren, Besteck oder Tischwäsche, Brotkörbe, Kaffeetassen u.a. sind in geschlossenen Räumen und, falls dies nicht möglich ist, entfernt von Bereichen aufzubewahren, in denen Kunden und Mitarbeiter vorbeikommen, und alle dekorativen Elemente sind von den Tischen zu entfernen.
d) Selbstbedienungsprodukte wie Serviettenringe, Zahnstocher, Messkännchen, Ölkännchen und andere ähnliche Utensilien sind zu eliminieren, wobei auf Wunsch des Kunden anderen Formaten oder Einweg-Einzeldosen, wenn dies durch besondere Vorschriften festgelegt ist, der Vorrang einzuräumen ist.
Der Kunde darf einen Tisch nicht besetzen, ohne nach der Reinigung und Desinfektion vom Personal der Einrichtung untergebracht worden zu sein.
3.3 Aktivitäten der Beherbergungsbetriebe
a) Jede Einrichtung muss die Kapazitäten der verschiedenen Gemeinschaftsräume sowie die Orte, an denen Veranstaltungen durchgeführt werden können, und die sichersten Bedingungen für ihre Durchführung entsprechend der vorgesehenen Höchstkapazität und in Übereinstimmung mit den festgelegten Hygiene-, Schutz- und Mindestabstandsmaßnahmen festlegen.
b) Wenn das Personal den Gepäcktransport des Kunden durchführt, muss dieser unter sicheren Bedingungen erfolgen. Zu diesem Zweck sind diesem Personal Einweghandschuhe und/oder Desinfektionstücher zur Reinigung von Griffen, Haltegriffen usw. zur Verfügung zu stellen.
c) Auf dem Parkplatz muss die Handhabung der Kundenautos durch das Personal vermieden werden.
d) Die Aktivitäten von Animations- oder Gruppenunterricht müssen so konzipiert und geplant werden, dass die Kapazität kontrolliert und der Mindestsicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten wird, oder es müssen Masken verwendet werden, wenn dies nicht möglich ist. Die Aktivitäten des Animations- oder Gruppenunterrichts werden vorzugsweise im Freien durchgeführt und der Austausch von Material soll vermieden werden.
e) Im Falle von Sportanlagen in Beherbergungsbetrieben, Schwimmbädern oder Turnhallen, Heilbädern oder ähnlichen Einrichtungen sind die eigens dafür festgelegten Maßnahmen anzuwenden. Die Leitlinien und Empfehlungen für ihre Anwendung werden von jeder Einrichtung gemäß den in dieser Verordnung vorgesehenen Präventions- und Hygienevorschriften festgelegt, und ihre Kenntnis durch die Benutzer sind zu gewährleisten.
f) In der Cafeteria und im Restaurantbetrieb sind die im vorstehenden Abschnitt (3.2) für den Restaurantbetrieb festgelegten Maßnahmen anzuwenden, und zusätzlich ist, wenn eine Dienstleistung in Form eines Buffets erbracht wird, durch einzelne Teller und/oder abgedeckte Einzeldosis-Behälter (ebenfalls mit einem Schutz) oder ein anderes Schutzsystem, das eine mögliche Kontamination des Geschirrs verhindert, mit einem Schutz zu unterstützen.
(g) In Unterbringungseinheiten sind Anstrengungen zu unternehmen, um Textilien, einschließlich Teppiche, sowie Dekorations- und Komfortartikel für Kunden (Annehmlichkeiten) zu reduzieren. Decken und Kissen in Kleiderschränken müssen geschützt werden. Die gemeinsame Nutzung von Wohneinheiten durch Nicht-Wohngemeinschaften ist nicht erlaubt.
Spezifische Maßnahmen für die Entwicklung der Fremdenführertätigkeit
Die Tätigkeit des Fremdenführers kann für Gruppen von bis zu maximal fünfundzwanzig Personen ausgeübt werden, wobei die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des Sicherheitsabstands zwischen den Personen während der Entwicklung der Tätigkeit oder, falls dies nicht möglich ist, alternative Maßnahmen des physischen Schutzes unter Verwendung einer Maske zu treffen sind. Diese Aktivitäten werden vorzugsweise nach vorheriger Verabredung organisiert, und die Gruppen dürfen aus maximal fünfundzwanzig Personen bestehen, wobei während der Entwicklung der Aktivität der Transit durch Gebiete oder Orte vermieden wird, die zur Bildung von Ballungsräumen neigen. Bei der Besichtigung von Denkmälern und anderen kulturellen Einrichtungen müssen die Bedingungen, unter denen diese durchführt werden müssen, in Übereinstimmung mit den für diese Art von Aktivitäten festgelegten Bedingungen respektiert werden. Während der Durchführung der Aktivität dürfen keine Audioguides, Broschüren oder ähnliches Material zur Verfügung gestellt werden. In den Transportmitteln sind die festgelegten Regeln für Reinigung und Hygiene ein zuhalten.
3.5 Spezifische Maßnahmen für die Entwicklung von Aktivitäten des Aktivtourismus
Aktivtourismus und Aktivitäten in der Natur können von Unternehmen durchgeführt werden, die als Aktivtourismusunternehmen zugelassen sind, und es sollten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Sicherheitsabstand zwischen den Personen während der Aktivität zu gewährleisten oder, falls dies nicht möglich ist, alternative physische Schutzmaßnahmen mit Hilfe einer Maske anzuwenden. In den Transportmitteln sind die festgelegten Standards für Sauberkeit und Hygiene einzuhalten.
3.6. Kommerzielle Einrichtungen
Im Allgemeinen darf jede andere Räumlichkeit oder gewerbliche Einrichtung, für die die Kapazitätsbedingungen nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung oder in spezifischen, für sie geltenden Protokollen oder Vorschriften festgelegt sind, fünfundsiebzig Prozent der genehmigten oder festgelegten Kapazität nicht überschreiten. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten jedoch nicht für kommerzielle Einrichtungen für Lebensmittel, Getränke, Produkte und Waren des Primärbedarfs, pharmazeutische Einrichtungen, medizinische oder Gesundheitsdienste, Optiker, orthopädische Produkte, Hygieneprodukte, Friseure, Presse- und Schreibwaren, Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge, Imprägnierung, technologische und Telekommunikationsgeräte, Tiernahrung, Internet, Telefon- oder Korrespondenzhandel, chemische Reinigung und Wäscherei, unbeschadet der Notwendigkeit, allgemeine Hygiene- und Schutzmaßnahmen einzuhalten.
3.7 Kulturelle Aktivitäten in Kinos, Theatern, Auditorien und ähnlichen Räumen sowie in Freiluftgehegen
Die Sitze werden im Voraus zugeteilt und durch Geselligkeitskerne verteilt, wobei sichergestellt wird, dass das Publikum sitzen bleibt und der Sicherheitsabstand zwischen den Personen gewahrt bleibt. Gegebenenfalls hat das Sicherheitspersonal dafür zu sorgen, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten wird, und die Bildung großer Gruppen und Menschenmengen zu vermeiden, wobei dem Zugang und den umliegenden Bereichen sowie allen anderen Bereichen, in denen der Sicherheitsabstand zwischen den Personen nicht eingehalten wird, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist.
3.8 Besuche in Museen und Ausstellungshallen
Der Besuch der Räume und der programmierten kulturellen Aktivitäten ist gestattet, sofern die Räume die Einhaltung des zwischenmenschlichen Sicherheitsabstands zwischen den Benutzern ermöglichen und/oder alternative physische Schutzmaßnahmen mit Hilfe einer Maske eingesetzt werden.
3.9 Bibliotheken, Räume und Dienstleistungen
Der freie Zugang zu den Zentren wird erlaubt sein, wobei der zwischenmenschliche Abstand von 1,5 Metern jederzeit eingehalten werden muss. Zu diesem Zweck müssen die Lese-, Aktivitäts- und Studienräume angepasst werden. Der freie Zugang zu den Sammlungen wird ermöglicht. In allen Räumen werden hydro-alkoholische Gelspender zur Verfügung stehen, deren Benutzung durch die Benutzer vor dem Zugang obligatorisch sein wird, insbesondere für den Zugang zu Zeitschriften und zur Presse. Im Falle von Einzelarbeitstischen wird der Sicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten. Bei Gruppenarbeitstischen wird die Verwendung einer Maske für alle Benutzer obligatorisch sein, wenn der Sicherheitsabstand nicht gewährleistet ist.
Die Ausleihe von Dokumenten wird mittels des auf herkömmliche Weise eingerichteten Systems gestattet. Die Rückgabe von Dokumenten unterliegt der Politik vor der Ausrufung des Gesundheitsalarms: 15 Tage für Bücher und eine Woche für andere Materialien. Es wird jedoch eine 24-stündige Quarantäne aufrechterhalten. Die Fernleihe wird wiederhergestellt, wobei die von einer anderen Bibliothek erhaltenen Dokumente in einer 24-stündigen Wartezeit aufbewahrt werden. Die Verwendung von Computerausrüstung und anderen Geräten ist auf Antrag gestattet, und die Identifizierung der anfragenden Person ist für einen bestimmten Zeitraum obligatorisch, sowie die Verwendung von hydroalkoholischem Gel vor und nach jedem Gebrauch sowie die ordnungsgemäße Reinigung und Desinfektion von Geräten und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung. Sie werden im Laufe des Tages periodisch gereinigt.
Für die Aktivitäten, die in Versammlungshallen stattfinden, wird deren Kapazität an den festgelegten Sitzabstand von 1,5 Metern angepasst, und die daraus resultierende Kapazität kann nicht überschritten werden. Das Kinder- und Jugendzimmer wird an den festgelegten Abstand von 1,5 Metern angepasst und die daraus resultierende Kapazität nicht überschritten. Kinder bis zum Alter von 6 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit. Im Übrigen gelten die für Einzel- oder Gruppenarbeitstische festgelegten Bestimmungen, mit Ausnahme von Gruppen, die regelmäßig zusammenleben (Familien). Die Nutzung anderer Räume, die für besondere Aktivitäten, Workshops und andere Aktivitäten vorgesehen sind, legt deren spezifische Betriebsregeln fest, immer mit vorheriger Ernennung und angepasster Kapazität. Die Bibliotheken müssen durch entsprechende Aushänge über diese Maßnahmen informieren und dafür sorgen, dass sowohl das Personal als auch die Benutzer sich daran halten. Die Zentren müssen ihre Einrichtungen so anpassen, dass die Schutzmassnahmen sowohl für die Benutzer als auch für das Personal eingehalten werden.
3.10. Präventivmaßnahmen für öffentliche und private Verwaltungsstellen im Dienste der Öffentlichkeit
1. Die Betreuung von Bürgern und Nutzern in öffentlichen und privaten Verwaltungsbüros erfolgt vorzugsweise telefonisch und, wenn möglich, auf elektronischem Wege. In jedem Fall sind alle Benutzer angemessen über die verfügbaren Mittel zu informieren.
2. So weit wie möglich wird ein System mit einem vorherigen Termin eingerichtet.
3. Wenn ein Termin verfügbar ist, wird die Wartezeit überwacht, und nur die Bürger, die einen Termin haben, dürfen auf Warteposten oder -plätze gesetzt werden. Bei Warteschlangen muss der entsprechende Abstand eingehalten werden, was durch eine Abstützung oder Beschilderung innerhalb oder außerhalb des Geländes signalisiert wird.
4. An überlastungsgefährdeten Zugangspunkten sind in entsprechender Entfernung Warteposten einzurichten und zu beschildern, wobei die Kapazität der Räumlichkeiten oder des Büros zu berücksichtigen ist.
5. An den Tankstellen wird so weit wie möglich eine physische Barriere errichtet, um einen sicheren Abstand zwischen Personal und Bürgern zu gewährleisten. Ebenso wird, falls erforderlich, nur ein Stuhl pro Dienststelle gestellt.
6. Stühle oder Bänke Für wartende Kunden müssen über Maßnahmen verfügen, die den Abstand sicherstellen, wie z.B. Schilder, die festlegen, welche Posten besetzt werden können und welche frei bleiben müssen, oder physische Barrieren.
7. Die Bereitstellung von wiederverwendbarem Material für Bürger oder Nutzer ist so weit wie möglich zu vermeiden. Wenn wiederverwendbares Material verwendet wird, muss es nach jeder Verwendung desinfiziert werden. Die Zahl der abzugebenden oder entgegenzunehmenden Papiere ist ebenfalls so weit wie möglich zu begrenzen.
8. Besondere Aufmerksamkeit ist der Belüftung und Luftregeneration zu widmen.
3.11. Präventivmaßnahmen für Archivbüros
1. Die Archive stellen ihre Dienste vorzugsweise auf telematischem Wege zur Verfügung, oder, wenn dies nicht möglich ist, persönlich auf Antrag, der vom technischen Personal bearbeitet wird. Gegenwärtige Aktivitäten können in den Archiven durchgeführt werden, ohne fünfundsiebzig Prozent der maximal zulässigen Kapazität zu überschreiten.
2. Die Öffentlichkeit kann pro Arbeitstag bis zu zehn Dokumente oder Einheiten der physischen Anlage, in der sie sich befinden, einsehen. Diese Konsultationen müssen in den zu diesem Zweck eingerichteten Räumlichkeiten durchgeführt werden, die ordnungsgemäß an die Anweisungen dieses Abkommens für öffentliche Einrichtungen angepasst werden.
3. Die technischen Einrichtungen der Archive, die zur öffentlichen Nutzung durch die Bürger bestimmt sind, können von Benutzern und Forschern genutzt werden. Sie können während ihres Aufenthalts in den Konsultationsräumen oder in den dafür vorgesehenen Räumen auch ihre Ausrüstung und ihre persönlichen Ressourcen mit Netzwerkanschluss nutzen und dabei die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen treffen. Die Geräte für die manuelle Anwendung müssen nach jeder Verwendung in den entsprechenden Fristen desinfiziert werden.
4. Es sind die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um den Sicherheitsabstand zwischen den Personen in den Räumlichkeiten aufrechtzuerhalten oder, falls dies nicht möglich ist, die Anwendung alternativer physischer Schutzmaßnahmen mit dem Tragen einer Maske.
5. Neben der allgemeinen Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen müssen bei der Erbringung von Hotel- und Verpflegungsdienstleistungen jeglicher Art in dem Betrieb auch die Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung in Hotel- und Verpflegungsbetrieben eingehalten werden.
3.12. Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen für Callcenter
1. Die Beschäftigten in Callcentern müssen für die Sauberkeit ihrer Hände regelmäßig sorgen. Kopfhörer und Mikrofone müssen persönlich sein. Wo dies nicht möglich ist, sind sie einer Desinfektion und verstärkten Reinigung zu unterziehen.
2. In Callcentern soll versucht werden, für jeden Arbeitnehmer so weit wie möglich feste Positionen beizubehalten. Wo dies nicht möglich ist, muss nach jeder Schicht eine verstärkte Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden.
3. Zwischen den Arbeitsplätzen muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern eingehalten werden.
4. Die natürliche oder mechanische Belüftung ist durch die Einrichtung geeigneter Stromflüsse zu verbessern.
5. Die Schichten sind so anzupassen, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände verringert wird.
6. Die Sitzungs-, Kaffee- oder Essensbereiche werden auf eine Kapazität von 50% reduziert, wobei die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen verstärkt werden.
3.13. Sport
1. Die Ausübung von körperlicher Aktivität im Freien kann individuell oder kollektiv bis zu maximal dreißig Personen gleichzeitig erfolgen, solange der Sicherheitsabstand eingehalten wird.
2. In geschlossenen Einrichtungen und Sportzentren können sportliche Aktivitäten in Gruppen von bis zu fünfundzwanzig Personen durchgeführt werden, wobei der Sicherheitsabstand nach Möglichkeit eingehalten werden muss, und wobei der Abstand Vorrang vor anderen Maßnahmen haben soll, und zwei Drittel der maximal zulässigen Kapazität nicht überschritten werden dürfen.
3. In geschlossenen Sportanlagen und Sportzentren unterliegt die Aktivität den folgenden allgemeinen Nutzungskriterien:
a) Die Kapazität anderer in der Einrichtung verfügbarer nicht sportlicher Dienste wird durch ihre besonderen Bestimmungen geregelt.
b) Die Leiter, die Eigentümer der Einrichtung sind, sind dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Kapazität zu gewährleisten.
c) Die Eigentümer, die Leiter der Einrichtung sind, müssen die maximal zulässige Kapazität an den Zugängen zu jeder der Einrichtungen deutlich sichtbar ausschildern.
4. An jedem der Zugänge zur Anlage sind die Anweisungen zur Benutzung der Anlage sichtbar anzubringen, insbesondere
a) die obligatorische Verwendung einzelner Schutzelemente: Maske, Handhygiene, Desinfektion des verwendeten Materials und Sicherheitsabstand.
(b) Anweisungen für die Benutzung von Toiletten in Umkleideräumen, Gemeinschaftsräumen, Verpflegungsbereichen und Wasserbereichen.
c) Verfügbarkeit von hydroalkoholischer Lösung und anderen Materialien für die persönliche Hygiene.
d) Verfügbarkeit von Material für die Desinfektion des verwendeten Materials.
dass die verwendeten Pfosten diagonal gekreuzt werden.
5. In geschlossenen Sportanlagen und Sportzentren wird die Aktivität folgende Regeln einhalten:
a) Während der Ausübung der sportlichen Tätigkeit muss der Sicherheitsabstand eingehalten werden. Werden ortsfeste Geräte oder Vorrichtungen verwendet, so sind sie zur Wahrung des Abstands zu verlagern, oder die Verwendung derjenigen, die nicht auf diesen Abstand verlagert werden können, ist zu verhindern.
b) Wenn es aufgrund der Eigenschaften der Aktivität nicht möglich ist, den Sicherheitsabstand oder die Verwendung einer Maske einzuhalten, zB bei Mannschaftssportarten, muss versucht werden, den direkten Körperkontakt zu vermeiden, und die Aktivität muss so organisiert werden, dass die Benutzer bei allen Gelegenheiten eine stabile und identifizierte Gruppe (Team) bilden und den Kontakt mit anderen Gruppen vermeiden.
c) Taschen, Rucksäcke oder persönliche Gegenstände dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen gelassen werden.
d) Athleten dürfen keine Speisen, Getränke oder ähnliche Gegenstände miteinander teilen.
e) Vor dem Betreten und Verlassen des zugewiesenen Raumes müssen die Hände mit den Hydrogelen gereinigt werden, die in den dafür vorgesehenen Räumen zur Verfügung stehen müssen.
f) Das technische Personal, der Beobachter oder der Trainer müssen in den Einrichtungen einen Sicherheitsabstand zwischen den Personen einhalten oder, falls sie nicht anwesend sind, eine Maske tragen.
g) Die Maske ist am Eingang und am Ausgang der Einrichtung sowie während der Zeit zu tragen, in der sie sich zwischen gemeinsamen Räumen in der Einrichtung bewegt, es sei denn, der Sicherheitsabstand zwischen den Personen kann gewährleistet werden.
h) Es ist für eine häufige natürliche Belüftung der Einrichtungen zu sorgen, oder im Falle einer Klimaanlage ist für eine ausreichende Lufterneuerung zu sorgen, indem die Außenluft an einer geeigneten Stelle aufgefangen wird.
6. Zusätzlich zur allgemeinen Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Präventionsmaßnahmen gelten für jede Art von Hotel- und Restaurantdienstleistungen, die in den Räumlichkeiten erbracht werden, deren spezifische Vorschriften.
7. Die Person oder Einrichtung, die die Anlage betreibt, muss ein Zugangssystem einrichten, das die Ansammlung von Personen vermeidet, sowie ein System, das die Ausübung körperlicher Aktivität unter Bedingungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes ermöglicht.
8. Für alle Zwecke ist eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Tagesendes durchzuführen, einschließlich der Gemeinschaftsbereiche, wobei besonderes Augenmerk auf Oberflächen, Türgriffe, manipulierbare Maschinen und Geräte, Werkbänke und andere gemeinsam genutzte Ausrüstungen, Beleuchtungskörper, Aufzugsknöpfe, Handläufe und Geländer zu legen ist, wobei normale Reinigungsmittel oder in Wasser verdünnte Haushaltsbleiche zu verwenden sind.
Ebenso wird das von den Athleten verwendete Material am Ende jeder Trainingseinheit und am Ende des Tages gereinigt und desinfiziert.
9. Umkleideräume und Duschen können unter Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden angegebenen allgemeinen Präventions- und Hygienemaßnahmen genutzt werden. Um den Schutz der Gesundheit der Sportler zu erleichtern, muss ein sicherer Mindestabstand zwischen den Personen gewährleistet sein.
10. In Toiletten und Gemeinschaftsräumen sind die Reinigungsbedingungen zu verstärken.
11. Wasser-Alkohol-Gel-Spender, die für die Benutzer der Anlage zugänglich sind, werden zur Verfügung gestellt, und die Stellen, die sie besitzen, sind dafür verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß funktionieren und ordnungsgemäß gewartet werden.
12. Die Person oder Einrichtung, der die Anlage gehört, muss die Schutzelemente für die Beschäftigten des Zentrums garantieren.
3.14. Ausübung der föderierten sportlichen Tätigkeit des Wettkampfes von insularer und autonomer Tragweite
1. Die Ausübung der föderierten Sportaktivität mit Insel- und Regionalcharakter kann individuell oder kollektiv erfolgen, wobei versucht wird, die Sicherheitsdistanz wann immer möglich und bis zu maximal 25 Personen gleichzeitig zu wahren. Jene Sportmodalitäten oder -spezialitäten, bei denen ständiger zwischenmenschlicher Körperkontakt mit dem Gegner erforderlich ist, werden nicht zugelassen.
2. Trainingseinheiten, Wettbewerbe oder Veranstaltungen in Sportanlagen können mit Publikum abgehalten werden, solange die Personen sitzen bleiben und den empfohlenen Mindestabstand zwischen den Personen einhalten, der nicht mehr als fünfundsiebzig Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen darf, mit einer Höchstgrenze von dreihundert Personen bei Aktivitäten in einer Halle und eintausend Personen bei Aktivitäten im Freien.
3. Wann immer möglich, sollte der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand während der Ausübung der sportlichen Aktivität eingehalten werden.
4. Zu diesem Zweck müssen die kanarischen Sportverbände ein Protokoll erstellen, das die Überwachung aller Hygiene- und Abstandsmaßnahmen garantiert, die zur Vorbeugung von Covid-19 erforderlich sind. Dieses Protokoll kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde verlangt werden. Das Protokoll wird für alle Verbände obligatorisch sein und muss auf der Website des entsprechenden Sportverbandes veröffentlicht werden.
5. Ebenso wird die Anwesenheit von Medien erlaubt sein, solange die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gewährleistet werden können, insbesondere diejenigen, die sich auf die physische Distanz zwischen den Medienschaffenden sowie zwischen diesen und den Sportlern beziehen. Gegebenenfalls sorgt das Sicherheitspersonal dafür, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen gewahrt wird, und vermeidet die Bildung großer Gruppen und Menschenmengen, insbesondere durch Aufmerksamkeit auf den Zugang und die umliegenden Gebiete, sowie alle anderen Gebiete, in denen es keine
3.15. Sportveranstaltungen
1. Organisatoren von Sportveranstaltungen müssen über ein spezifisches Protokoll im Bereich COVID-19 verfügen, das ihren Teilnehmern mitgeteilt werden soll. Ein solches Protokoll muss die notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Sicherheitsabstands zu und zwischen den Zuschauern oder, falls dies nicht möglich ist, die Anwendung alternativer physischer Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer Maske durch die Zuschauer enthalten. Dieses Protokoll kann von der zuständigen Gesundheitsbehörde verlangt werden.
2. In Sportanlagen durchgeführte Veranstaltungen können mit Publikum abgehalten werden, vorausgesetzt, dass die Personen sitzen bleiben und den empfohlenen Mindestabstand zwischen den Personen einhalten, und nicht mehr als fünfundsiebzig Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes erreicht wird, mit einer Höchstgrenze von dreihundert Personen für geschlossene Räume und eintausend Personen für Aktivitäten im Freien.
3. Ebenso wird die Präsenz der Medien zugelassen, sofern die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Sicherheits- und Hygienemaßnahmen gewährleistet werden können, insbesondere diejenigen, die sich auf den physischen Abstand zwischen den Medienschaffenden sowie zwischen ihnen und den Sportlern beziehen. Gegebenenfalls muss das Sicherheitspersonal sicherstellen, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten wird, und muss die Bildung großer Gruppen und Menschenmengen verhindern, wobei es besonders auf den Zugang und die umliegenden Bereiche sowie auf alle anderen Bereiche achtet, in denen der Sicherheitsabstand zwischen den Personen nicht eingehalten wird. All dies, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 des Königlichen Gesetzesdekrets 21/2020 vom 9. Juni über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise.
3.16. Orte der religiösen Verehrung
In allen Fällen ist sicherzustellen, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand unter nicht zusammen lebenden Personen jederzeit eingehalten wird. Die Anwesenheit an den Gottesdienstorten darf fünfundsiebzig Prozent ihrer Kapazität nicht überschreiten. Die maximale Kapazität muss an einer sichtbaren Stelle in dem für den Gottesdienst vorgesehenen Raum veröffentlicht werden.
2. Die Benutzung des Äußeren von Gebäuden oder öffentlichen Straßen für die Feier von Gottesdiensten muss erstmal von der entsprechenden Stadtverwaltung genehmigt werden, und es müssen die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, um zu versuchen, den zwischenmenschlichen Sicherheitsabstand oder, in Ermangelung dessen, die Verwendung alternativer physischer Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer Maske aufrechtzuerhalten.
3.17. Totenwachen und Beerdigungen
1. Mahnwachen können in allen Arten von öffentlichen oder privaten Einrichtungen abgehalten werden, die ordnungsgemäß genehmigt sind, wobei sicherzustellen ist, dass der Sicherheitsabstand zwischen zwischen Nicht-Bewohnern eingehalten wird, mit einer Höchstgrenze von jeweils fünfzig Personen in offenen Räumen oder zwanzig in geschlossenen Räumen, unabhängig davon, ob sie zusammenleben oder nicht.
2. Die Teilnahme am Gefolge für die Beerdigung oder die Verabschiedung zur Einäscherung des Verstorbenen ist auf höchstens fünfzig Personen beschränkt, unter den Familienmitgliedern und Verwandten gegebenenfalls zusätzlich auf den Kultusminister oder die aus der jeweiligen Konfession für die Ausübung der Bestattungsriten des Abschieds des Verstorbenen assimilierte Person. Bei der Einäscherung oder Einäscherungszeremonie dürfen maximal fünf Personen anwesend sein.
3. Es sind die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, um zu versuchen, den Sicherheitsabstand zwischen den Personen in den Einrichtungen aufrechtzuerhalten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Anwendung alternativer physischer Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer Maske.
4. Neben der allgemeinen Einhaltung der festgelegten Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen müssen bei der Erbringung jeglicher Art von Hotel- und Verpflegungsdienstleistungen in den Räumlichkeiten auch die Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung in Hotel- und Verpflegungsbetrieben eingehalten werden.
3.18. Hochzeitszeremonien und andere religiöse oder zivile Feiern.
Für den Fall, dass die Zeremonie oder ihre anschließende Feier, die eine Art von Hotel- und Verpflegungsdienstleistung voraussetzt, in einer anderen Art von öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten oder Einrichtungen durchgeführt wird, die in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, muss sichergestellt werden, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand unter den nicht lebenden Bewohnern zu jeder Zeit eingehalten wird, wobei maximal fünfundsiebzig Prozent seiner Kapazität und auf jeden Fall maximal die Ziffer von zweihundertfünfzig Personen in offenen Räumen bzw. einhundertfünfzig Personen in geschlossenen Räumen nicht überschritten werden darf.
3.19. Glücksspiel- und Wettbetriebe und Räumlichkeiten
1. Spielkasinos, Bingohallen, Spielhallen und Spielsäle, externe Wetträume und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Freizeitbeschäftigung von Spielen und Wetten gleichgestellt sind, dürfen ihre Tätigkeit ausüben, solange sie 75 % der zulässigen Kapazität nicht überschreiten.
2. Die Einrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Glücksspiel- und Wetttätigkeiten ausgeübt werden, müssen Systeme oder Verfahren einrichten, die eine strenge Zählung und Kontrolle der in Abschnitt 1 festgelegten Kapazität ermöglichen, so dass diese zu keinem Zeitpunkt überschritten wird.
3. Es sind die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen, um in ihren Räumlichkeiten einen sicheren Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen einzuhalten, insbesondere bei der Aufstellung und Benutzung der Automaten oder sonstigen Spiel- und Wettgeräte in den Einrichtungen, in denen diese Tätigkeiten stattfinden. Wenn es nicht möglich ist, einen solchen Sicherheitsabstand einzuhalten, sind geeignete Hygienemaßnahmen zu beachten, um das Risiko einer Ansteckung zu verhindern, und es sind alternative physische Schutzmaßnahmen mit dem Tragen einer Maske anzuwenden.
4. Für den Fall, dass in Glücksspiel- und Wettbetrieben irgendeine Art von Hotel- und Verpflegungsdienstleistung erbracht wird, wird diese an die für Hotel- und Verpflegungsbetriebe erforderlichen Bedingungen angepasst.
3.20. Spielautomaten, die in anderen Einrichtungen installiert sind, deren Haupttätigkeit nicht das Glücksspiel ist
1. Die Bereitstellung und Verwendung zugelassener Vergnügungsautomaten in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Fahrgastschiffen, Vergnügungsparks, Jahrmärkten und Familienunterhaltungszentren muss gewährleisten, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. Ist es nicht möglich, einen solchen Sicherheitsabstand einzuhalten, sind geeignete Hygienemaßnahmen zu beachten, um Ansteckungsgefahren zu vermeiden.
2. Zwischen den einen Kunden und dem nächsten muss die Reinigung und Desinfektion der Vergnügungsautomaten durchgeführt werden.
3.21. Öffentliche Veranstaltungen
1. Freizeit-, Erholungs- und Unterhaltungsaktivitäten, einschließlich Sport, die sporadisch und an anderen Orten als den Einrichtungen, die zur gewöhnlichen Ausübung dieser Tätigkeit bestimmt sind, durchgeführt werden, und auf jeden Fall solche, die in abnehmbaren Anlagen oder unter freiem Himmel stattfinden, können durchgeführt werden, sofern das Publikum sitzen bleibt und man fünfundsiebzig Prozent der zulässigen Kapazität nicht überschreitet, mit einer Höchstgrenze von dreihundert Personen bei geschlossenen Orten und eintausend Personen bei Tätigkeiten unter freiem Himmel.
2. Es müssen die notwendigen Maßnahmen festgelegt werden, um einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen sowie eine angemessene Kontrolle zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu gewährleisten. Wenn es nicht möglich ist, diesen Sicherheitsabstand einzuhalten, sind geeignete Hygienemaßnahmen zu beachten, um die Ansteckungsgefahr zu verhindern, und es sind alternative physische Schutzmaßnahmen unter Verwendung von Masken anzuwenden.
3. Werden bei öffentlichen Veranstaltungen Hotel- und Verpflegungsdienstleistungen jeglicher Art erbracht, so müssen sie den für Hotel- und Verpflegungsbetriebe geltenden Bedingungen entsprechen. Gegebenenfalls muss das Sicherheitspersonal sicherstellen, dass der Sicherheitsabstand zwischen den Personen eingehalten wird, und die Bildung großer Gruppen und Menschenmengen verhindern, wobei es besonders auf den Zugang und die umliegenden Bereiche sowie auf alle anderen Bereiche geachtet werden muss, in denen der Sicherheitsabstand zwischen den Personen nicht eingehalten wird.
3.22. Strände
3.22.1 Überwachungs- und Rettungspersonal
Das Überwachungs- und Rettungspersonal wird die Empfehlungen des Protokolls für Rettungsaktionen an der Küste im Gebiet Covid19 der Generaldirektion für Sicherheit und Notfälle befolgen.
3.22.2 Sitzplätze an Stränden
Die Stadträte können Zugangsbeschränkungen und Höchstkapazitäten an Stränden und Strandbädern festlegen, um die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Personen zu erleichtern. Ebenso können sie je nach Entwicklung der gesundheitlichen Notfallsituation auch Bedingungen und Einschränkungen für den Zugang und die Dauerhaftigkeit festlegen. Jeder Gemeinderat bestimmt innerhalb seines Gemeindegebiets die Strände oder Badegebiete am Meer, in denen eine Höchstkapazität festgelegt wird (wobei insbesondere die Strände oder die Umstände berücksichtigt werden, unter denen ein hoher Zustrom mit der Gefahr von Gedränge oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Menschen auftreten könnte). Bei der Berechnung der für jeden Strand maximal zulässigen Kapazität wird davon ausgegangen, dass der von jedem Badegast zu besetzende Strandbereich derjenige ist, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Benutzern eingehalten werden kann. Bei der Berechnung der Nutzfläche des Strandes sind die Höhe der Gezeiten und die Sektorisierung der Aktivitäten zu berücksichtigen, und die Durchgangs- und Zugangsräume sind abzuziehen. Für die Zwecke der Berechnung der für jeden Strand maximal zulässigen Kapazität wird die von jedem Nutzer zu belegende Strandfläche mit etwa vier Quadratmetern angenommen. Die Unterbringung von persönlichen Gegenständen, Handtüchern, Sonnenbänken und ähnlichen Elementen wird so erfolgen, dass der zwischenmenschliche Sicherheitsabstand zu anderen Benutzern eingehalten werden kann, außer im Falle von Mitbewohnern. An den Stränden oder Strandbädern am Meer wird die Kapazität überprüft und gegebenenfalls je nach Datum, Wochentagen, Zeitnischen oder anderen Umständen, die zusammenfallen oder einen hohen Zustrom von Personen, eine Gefährdung durch Menschenansammlungen oder Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Mindestabstands zu den Benutzern verursachen können, angepasst.
3.22.3. Natürliche Schwimmbäder
Die Kapazität jedes Schwimmbeckens wird für eine bestimmte Anzahl von Benutzern pro Wasseroberfläche festgelegt und kontrolliert, was die Einhaltung von Sicherheitsabständen während des Badens ermöglicht. Jedes System, das eine angemessene Wassererneuerung verhindert, die mit der natürlichen Bewegung der Gezeiten verbunden sein muss, muss freigegeben werden.
3.22.4 Information der Bevölkerung
Die Stadtverwaltungen Müssen die Benutzer an Stränden und Strandbädern durch sichtbare Schilder oder andere Mittel über die einzuhaltenden Hygiene- und Vorbeugungsregeln informieren, in denen auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, die Anlage zu verlassen, wenn sie Symptome haben, die mit
der COVID-19zu tun haben könnten. An den Stränden und Meeresbadestellen mit mittlerem und hohem Zustrom wird ein Kommunikationsprotokoll eingerichtet, um über eine tragbare Lautsprecheranlage oder über das Warn- und Kommunikationssystem über die Hygiene- und Vorbeugungsregeln zu informieren, die von COVID-19 einzuhalten sind. Die Nutzer von Stränden und Meeresbadegebieten müssen diese und ihre Einrichtungen sowohl unter Umwelt- als auch unter Gesundheitsaspekten verantwortungsbewusst nutzen und die von den Gesundheitsbehörden festgelegten Empfehlungen, Maßnahmen und Normen einhalten. Die Benutzer haben die auf den Schildern, auf der Beschilderung oder über das System der Hinweise und Mitteilungen gegebenen Anweisungen zu beachten. Die Benutzer müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen einhalten oder, falls dies nicht möglich ist, alternative physische Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer geeigneten Hygienemaske und einer Atmungsetikette ergreifen. Der Bevölkerung sollen über Websites und mobile Anwendungen computergestützte Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie in Echtzeit über die Lage der Strände Bescheid weiß, um eine Überfüllung am Ein- oder Ausgang der Strände zu vermeiden.
3.22.5. Sportliche Aktivitäten
Sport ist am Strand erlaubt, entweder einzeln oder zu zweit, ohne Körperkontakt.
Wasseraktivitäten sind unter den von jeder Gemeinde festgelegten normalen Bedingungen durchzuführen, wobei die Geräte zu Beginn und am Ende der Aktivität zu desinfizieren sind. Bei allen Aktivitäten, die auf organisierte Weise von den Schulen durchgeführt werden, wird in jeder Verordnung die Höchstzahl der Schülerinnen und Schüler festgelegt, ohne die Zahl von zwanzig Personen zu überschreiten, und es wird darauf geachtet, ob für die Aktivitäten Schichten festgelegt werden müssen oder nicht, um den Mindestsicherheitsabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten. Die Verantwortlichen für Wasserfahrzeuge, Hydropedale und andere Sport- oder Freizeitgerätebetriebe müssen die Bestimmungen der besonderen Anordnungen für den Einzelhandel, insbesondere hinsichtlich Hygiene und Desinfektion, einhalten. Alle Fahrzeuge müssen vor jedem Einsatz gemäß den Reinigungs- und Desinfektionsrichtlinien gereinigt und desinfiziert werden.
3.22.6. Hängematten und Sonnenschirme
Es muss ein Bereich mit einzelnen Hängematten vorhanden sein, die an allen Enden zwei Meter voneinander entfernt sind, und die Reinigung und Desinfektion muss gewährleistet sein. Gruppen von zwei Hängematten, die ausschließlich von Paaren benutzt werden sollen, müssen durch den Tisch und einen Abstand von 50 cm zwischen Tisch und Hängematte getrennt sein und mindestens zwei Meter von der nächsten Gruppe oder Einzelhängematte entfernt sein. Jedes Mal, wenn ein Kunde eines der im Service angebotenen Elemente (Hängematten, Sonnenschirm oder Tisch) in Anspruch nimmt, müssen diese mit einer antiseptischen und desinfizierenden Lösung, die die Norm UNE-EN-ISO 14001 einhält, desinfiziert werden, ohne dass sie in den Sand gelangt. Benutzer müssen ihre Hände vor der Benutzung der Hängematten desinfizieren.
Die Kunden sollen dazu animiert werden, ihr eigenes Handtuch in der Hängematte zu benutzen. Reinigung und Desinfektion müssen zwischen den Benutzern aller Geräte durchgeführt werden, die von verschiedenen Personen benutzt werden sollen. Die Mitarbeiter des Hängematten- und Sonnenschirmdienstes müssen den empfohlenen körperlichen Abstand voneinander einhalten und zusätzlich die anderen geltenden Hinweise beachten: Uniform und Maske während des Dienstes.
3.22.7. Reinigung und Desinfektion
Die Stadtverwaltungen Werden dafür sorgen, dass die Reinigung und Desinfektion der Einrichtungen und Güter an den Stränden mit umweltverträglichen Mitteln durchgeführt wird. Bei der Benutzung von Außenduschen und Fußbädern, Toiletten, Umkleideräumen und anderen ähnlichen öffentlichen Einrichtungen darf höchstens eine Person anwesend sein, außer im Falle von Personen, die möglicherweise Hilfe benötigen, die von einer Begleitperson begleitet werden können. Die Reinigung und Desinfektion der genannten Räume ist zu verstärken, wobei stets ihr Gesundheits- und Hygienezustand zu gewährleisten ist. Diejenigen, die für den Betrieb von Jet-Skis, Hydro-Pedalen und ähnlichen Sport- oder Erholungselementen verantwortlich sind, müssen die festgelegten Hygiene- und Vorbeugungsmaßnahmen einhalten. Alle Fahrzeuge sind vor jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren, und ebenso sind Sonnenbänke oder andere rotierende Gebrauchsgegenstände beim Benutzerwechsel zu reinigen und zu desinfizieren.
3.23. Kinder- und Jugendlager
Freizeitaktivitäten für Kinder und Jugendliche dürfen durchgeführt werden, solange die Einhaltung der Präventions- und Hygieneempfehlungen des Gesundheitsministeriums und die Verfügbarkeit eines Verfahrens für den Umgang mit möglichen Fällen von COVID-19 gewährleistet sind. Wenn die Entwicklung der im vorhergehenden Abschnitt vorgesehenen Aktivitäten unter freiem Himmel durchgeführt wird, muss die Teilnehmerzahl auf fünfzig Prozent der üblichen Höchstkapazität der Aktivität begrenzt werden, wobei maximal zweihundert Teilnehmer einschließlich der Beobachter anwesend sein dürfen.
Wenn diese Aktivitäten in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, muss die Zahl der Teilnehmer auf ein Drittel der üblichen Höchstkapazität der Aktivität begrenzt werden, wobei maximal achtzig Teilnehmer, einschließlich der Betreuer, teilnehmen dürfen. Während der Durchführung der Aktivitäten dürfen die Teilnehmer in Gruppen von bis zu maximal zwanzig Personen, einschließlich der Beobachter, bilden. Die Aktivitäten und Interaktionen werden sich so weit wie möglich auf die Komponenten jeder dieser Gruppen beschränken.
3.24. Camping
Zelten ist nur auf den für diese Aktivität vorgesehenen Plätzen und in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung angegebenen Maßnahmen bis zu einer Höchstzahl von zwanzig Personen erlaubt. Der Zeltplatz ist unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes abzugrenzen.
3.25. Wettbewerbe mit Verkostungen
Alle Personen, die Produkte verkosten, müssen bei jeder Verkostung einen Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern einhalten. Die Räume, in denen die Verkostungen stattfinden, werden mit Schildern am Boden und an senkrechten Tafeln ausgestattet, die den Durchgang sowohl der Verkoster als auch des Hilfspersonals, das das Produkt serviert, und des technischen Personals, das die verschiedenen Verkostungstafeln leitet, weisen. Eine hydroalkoholische Lösung wird auf jedem Verkostungstisch zur Verfügung stehen. Mit Ausnahme der Verkoster werden dem an den Sitzungen beteiligten Personal Masken und Handschuhe zur Verfügung gestellt. Die beliebten Verkostungen werden vorzugsweise in offenen Räumen stattfinden. Wenn sie in geschlossenen Räumen abgehalten werden, darf die Anzahl der Personen im Saal 75 % der Gesamtkapazität des Raumes nicht überschreiten und muss gegebenenfalls den Regeln für Großveranstaltungen entsprechen.
3.26. Fischerverbände und Erstverkaufsstellen
In den Fischerverbänden und Erstverkaufsstellen müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes zwischen den Personen oder, falls dies nicht möglich ist, die Anwendung alternativer physischer Schutzmaßnahmen unter Verwendung einer Maske festgelegt werden.
3.27. Stadtmobiliar für Kinder
Stadt- und Gemeinderäte können die Nutzung von Kindereigentum gestatten, sofern die in dieser Vereinbarung vorgesehenen allgemeinen Reinigungs-, Desinfektions- und Vorbeugungsmaßnahmen eingehalten werden.
4. Bedingungen für die Entwicklung bestimmter Einrichtungen, Aktivitäten und öffentlicher Veranstaltungen
4.1 Partys, Festivals und andere populäre Veranstaltungen
Festivals, Freilufttänze und andere populäre Veranstaltungen sowie Jahrmarktsattraktionen können, sofern die Entwicklung der epidemiologischen Situation dies nahe legt, ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn die Autonome Verwaltung dies erlaubt.
4.2. Diskotheken und Nachtleben
Die Räumlichkeiten von Diskotheken und anderen Einrichtungen des Nachtlebens dürfen der Öffentlichkeit ausschließlich die Räume unter freiem Himmel zum Verzehr an einem Tisch sitzend zugänglich gemacht werden.
In jedem Fall wird die Kapazität auf den Terrassen 75% betragen, und der zwischenmenschliche Abstand muss gewahrt werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Verwendung einer Maske.
Tanzflächen sind nicht erlaubt.
4.3 Nutzung des Rettungsdienstes
Der Rettungsdienst kann mit seiner vollen Kapazität genutzt werden, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug belüftet ist und die Zeit der Fahrgäste im Inneren begrenzt ist. Alle Insassen werden Masken und vorzugsweise auch einen Gesichtsschutz tragen müssen. Darüber hinaus muss die Identität der Benutzer erfasst und die Informationen vier Wochen lang gespeichert werden, falls eine Kontaktstudie erforderlich ist. In jedem Fall muss der Innenraum des Fahrzeugs nach jeder Fahrt gereinigt werden.
5. Passagierkontrolle in Häfen und Flughäfen
Die Temperaturkontrolle sowie andere Arten von sanitären Maßnahmen können bei der Ankunft oder bei der Abreise durchgeführt werden, je nachdem, ob die Reisen von Flughäfen oder Häfen außerhalb des territorialen Gebiets der Autonomen Region der Kanarischen Inseln oder bei Transfers zwischen den Inseln durchgeführt werden.
6. Prävention von Berufsrisiken in Bezug auf die aus dem COVID-19 abgeleitete Situation
1. Die Verwaltung der Autonomen Region der Kanarischen Inseln wird über die Generaldirektion für Arbeit als Arbeitsbehörde und das Kanarische Institut für Arbeitssicherheit als ihr technisches Organ in Fragen der Prävention von Arbeitsrisiken die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern, indem sie den Unternehmen und der arbeitenden Bevölkerung Folgemaßnahmen, Beratung und technische Unterstützung anbietet und technische Dokumentationen zu diesem Thema nach Wirtschaftszweigen in Bezug auf die aus COVID-19 abgeleitete Arbeitssituation veröffentlicht.
2. Die Generaldirektion für Arbeit als Arbeitsbehörde gewährleistet durch Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Risiken, die von den Unternehmen im territorialen Bereich der Kanarischen Inseln zu ergreifen sind gemäß dem Königlichen Gesetzeserlass 21/2020 vom 9. Juni über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise, in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsbehörde bei der Überprüfung der Anpassung der Risikopräventionspläne der Unternehmen an die aktuelle Gesundheitskrisensituation. Im Falle der Nichteinhaltung der von den Gesundheitsbehörden festgelegten Präventionsmaßnahmen, wenn sie verwaltungsrechtliche Verstöße im Bereich der öffentlichen Gesundheit darstellen, die auf dem Prinzip der Verwaltungszusammenarbeit beruhen, informiert die Generaldirektion für Arbeit die zuständige Gesundheitsbehörde über ihr Vergehen.